Urteil

Mastektomie präventiv nur bei Mutation

Gericht weist Klägerin ab: Die vorbeugende Entfernung sei nur bei Genmutation Kassenleistung.

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KARLSRUHE. Brustkrebs in einer Brust muss noch kein Grund für eine vorbeugende Entfernung auch der gesunden Brustdrüsen sein. Nur bei einem erhöhten genetisch bedingten Brustkrebsrisiko müssen die Krankenkassen eine vorsorgliche Entfernung auch der gesunden Brustdrüse und einen mit Implantaten vorgenommenen Brustaufbau bezahlen, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe.

Im konkreten Fall wurde bei der Klägerin 2015 ein bösartiger Tumor in der rechten Brust festgestellt. Die Ärzte entfernten die Brustdrüse unter Erhalt der Brustwarze und eines großteils der Haut und bauten die Brust mit Implantaten wieder auf.

Durch eine entsprechende OP wollte sie vorbeugend auch die Brustdrüse in ihrer gesunden linken Brust entfernen lassen. Der Krebs könne angesichts ihres jungen Erkrankungsalters in ihrer gesunden Brust wiederkehren. Es sei nicht zumutbar, dass sie den Beginn einer solchen Erkrankung abwarten müsse, so die Klägerin.

Doch die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab. Die Frau habe nicht die mit einem höheren Brustkrebsrisiko verbundenen Genmutationen BRCA 1 oder BRCA 2. Nur dann sei eine Entfernung der gesunden Brustdrüse angezeigt.

Dem folgte auch das Sozialgericht. Eine Entfernung der gesunden Brustdrüse mit anschließendem Brustaufbau ohne eine bestehende Genmutation sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss bislang nicht empfohlen worden. Daher müsse die Krankenkasse diese Behandlung auch nicht bezahlen.

Es entspreche auch nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand der Dinge, wegen des jungen Alters der Frau eine prophylaktische Brustdrüsenentfernung vorzunehmen. Ein bloßes Erkrankungsrisiko habe an sich keinen Krankheitswert und sei damit auch nicht lebensbedrohlich. Die Kasse dürfe eine entsprechende Behandlung nicht bezahlen. (fl/mwo)

Sozialgericht Karlsruhe

Az.: S 14 KR 3991/16

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