Sozialrichter
Beim Anspruch auf Blindenhund zählt der Einzelfall
CELLE. Blinde haben in der Regel jedenfalls dann Anspruch auf einen Blindenhund, wenn ihre Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Es gab damit einem 50-jährigen Mann aus dem Landkreis Osnabrück recht. Er verfügt nur noch über ein minimales einseitiges Restsehvermögen, in jüngster Zeit kam noch eine Schwerhörigkeit hinzu.
Seinen Antrag auf einen Blindenhund wies die Krankenkasse ab. Diese verwies ihn stattdessen auf einen Blindenlangstock und ein Mobilitätstraining.
Das LSG Celle betonte, dass es immer auf "die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall" ankomme. Diese sei "nach medizinischen Gesichtspunkten" zu beurteilen. Danach stehe hier dem Mann ein Blindenhund zu. Ein Gutachten habe ergeben, dass seine Orientierungsfähigkeit "durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert ist". Auch das Mobilitätstraining und Hörgeräte hätten hierüber nicht ausreichend hinweghelfen können. (mwo)
LSG Niedersachsen-Bremen
Az.: L 16/4 KR 65/12