Delfintherapie

Hohe Hürden für Übernahme der Kosten

Kostenübernahme ist laut Landessozialgericht Hamburg möglich, wenn so die Teilhabechancen steigen.

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HAMBURG. Eine Kostenübernahme der Sozialhilfe für eine Delfintherapie ist nicht ausgeschlossen. Es bestehen aber hohe Hürden, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg zeigt.

Es wies damit einen geistig behinderten Hamburger ab. Er leidet an einer therapieresistenten Epilepsie und besucht eine Tagesförderstätte. Seine Epilepsie gehe auf mehrere Herde im Gehirn zurück und sei daher einer konventionellen Therapie kaum zugänglich.

Dennoch muss die Sozialhilfe nicht eine Delfintherapie bezahlen, urteilte das LSG. Diese sei keine Kassenleistung, und eine Teilhabe am Arbeitsleben strebe der Kläger gar nicht an. Denkbar sei eine Kostenübernahme daher nur "als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft". Das Fehlen eines generellen Wirksamkeitsnachweises sei hierfür kein Ausschlussgrund.

Der Kläger habe aber nicht belegt, dass bisherige, aus Spenden finanzierte Delfintherapien zu Entwicklungsfortschritten beigetragen hätten. So weit es Fortschritte gegeben habe, sei völlig unklar, ob diese auf die Delfintherapie oder die Förderung in der Tagesstätte zurückgehen. (mwo)

Urteil des LSG Hamburg:

Az.: L 4 SO 35/15

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