Urteil

Kein Anspruch auf größere Mülltonne

Die Krankenkasse muss nicht für die Entsorgung von Inkontinenzwindeln zahlen.

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KASSEL. Krankenkassen müssen Inkontinenzkranken zu Inkontinenzwindeln nicht auch deren Entsorgung bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Konkret lehnte es die Übernahme der Mehrkosten für eine größere Mülltonne ab.

Der Kläger aus Schleswig-Holstein war früher mit einer 40-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung ausgekommen. Je mehr er auf Inkontinenzwindeln angewiesen war, desto öfter quoll die Tonne jedoch über. Daher bestellte er eine Tonne mit 120 Litern, die nun aber acht statt drei Euro pro Monat kostete. Ende 2012 beantragte er daher bei seiner Krankenkasse, zusätzlich zu den Windeln auch die Kosten für deren Entsorgung in Höhe von fünf Euro monatlich zu bezahlen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Krankenkassen ja auch für die Stromkosten eines Elektrorollstuhls oder für die Kosten der Versorgung eines Blindenhundes aufkommen.

Wie nun das BSG entschied, muss die Krankenkasse die Mehrkosten der größeren Mülltonne jedoch nicht bezahlen. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien die Krankenkassen nur für die "Versorgung mit Hilfsmitteln" zuständig, nicht aber auch für deren Entsorgung.

Die angeführten Beispiele des Klägers seien nicht übertragbar, so das BSG. Strom und Hundefutter seien notwendig, um das jeweilige Hilfsmittel überhaupt nutzen zu können. Die Müllkosten für Inkontinenzmaterialien fielen dagegen erst nach deren Nutzung an. Die Mehrkosten von nur 60 Euro pro Jahr seien auch "nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist". (mwo)

Az.: B 3 KR 4/17 R [Urteil vom 15. März 2018]

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