Urteil

Krankengeld fließt auch bei Urlaubsreise

Krankenkassen sind zur Zahlung bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, wenn der Urlaub in ein EU-Land führt.

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KARLSRUHE. Während des Bezugs von Krankengeld dürfen Kranke Urlaub machen, sofern dies der Genesung nicht schadet. Dabei bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die Reise in ein anderes EU-Land führt, wie das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteilentschied. Auch Reisen in andere Länder sind danach leichter möglich.

Der Kläger war psychisch krank und bezog Krankengeld. Schon vorher hatte er mit seiner Familie über Pfingsten 2017 eine zehntägige Reise nach Spanien gebucht. Sein Arzt befürwortete dies. Die Kasse indes lehnte die Reise ab und wollte für diese Zeit kein Krankengeld zahlen. Wie das Gericht entschied, ist sie hierzu aber verpflichtet. Zwar ruhe nach deutschem Recht der Anspruch auf Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts, dem die Kasse nicht zugestimmt hat. Dem stehe aber EU-Recht entgegen, sodass die Vorschrift auf eine Reise in andere EU-Länder nicht anwendbar sei.

Zudem solle die Vorschrift nur einen ungerechtfertigten Bezug von Krankengeld verhindern. Die Zustimmung der Krankenkasse sei daher eine Frage des Ermessens. Dieses Ermessen reduziere sich "auf Null" und eine Zustimmung sei daher angezeigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Reisezeitraums zweifelsfrei feststeht und auch sonst keine praktischen Schwierigkeiten entgegenstehen. Auch sei die Kasse nicht auf verschiedene persönliche Gesichtspunkte eingegangen, die für die Reise sprachen. So sei diese bereits vor Beginn des Krankengeldbezugs gebucht gewesen.

Wenn der psychisch kranke Kläger nicht mitgereist wäre, hätte er ohne seine Familie alleine zu Hause bleiben müssen. Demgegenüber habe die Kasse pauschal auf das psychische Risiko durch die reisebedingte Umstellung von Alltagsgewohnheiten verwiesen. Damit habe die Kasse ermessensfehlerhaft "allgemeine Erwägungen über diejenigen des behandelnden Arztes gestellt", rügte das SG Karlsruhe. (mwo)

Sozialgericht Karlsruhe

Az.: S 4 KR 2398/17

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