Abtreibungsrecht - was derzeit gilt
Mit einer gesetzlichen Neuregelung der Spätabtreibung ist frühstens im April 2009 zu rechnen. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage. Und die sieht so aus:
Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter bestimmten Bedingungen straffrei. Nach Paragraf 218a Strafgesetzbuchs darf eine Frau innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Ziel der Beratung muss sein, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen.
Ebenfalls straffrei ist eine Abtreibung, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft stark gefährdet wird ("medizinisch-soziale-Indikation"). In diesem Fall ist eine Konfliktberatung nicht notwendig. Eine Abtreibung wegen einer möglichen oder sicheren Behinderung des Kindes ("embryopathische Indikation") ist seit Neuregelung des Gesetzes zum Schwangerschaftsabbruch ( Paragraf 218 StGB) im Jahr 1995 verboten.
Trotzdem sind Abtreibungen erlaubt, wenn sie medizinisch begründet werden. Dabei wird häufig geltend gemacht, dass die Frau die Geburt eines schwerbehinderten Kindes seelisch nicht verkraften kann. In diesen Fällen sind Spätabtreibungen theoretisch bis zum Entbindungstermin möglich. Im vergangenen Jahr wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in 229 Fällen Schwangerschaften nach der 22. Woche abgebrochen. (dpa)
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