Suche nach der eigenen Herkunft

Spenderkinder müssen weiter warten

Eigentlich wollte die Koalition die Rechte von Kindern, die per Samenspende gezeugt wurden, klar regeln. Doch nach wie vor haben Betroffene große Schwierigkeiten dabei, die Identität des Spenders zu erfahren. Hilfe vom Gesetzgeber ist nicht in Sicht.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:

BERLIN. Die Koalition hat sich vorgenommen, "das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspende gesetzlich zu regeln". Wie diese Festlegung im Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll, ist derzeit unklar.

Die Meinungsbildung in der Regierung sei "noch nicht abgeschlossen", heißt es in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen. Das gelte auch für die Frage, ob die Zahl der nach einer heterologen Samenspende gezeugten Kinder erfasst werden soll.

Denn die Datenlage, gibt die Regierung zu, ist mau: Auch bei der Frage, wie viele Kinder durchschnittlich in Deutschland pro Samenspender gezeugt wurden, muss die Regierung passen.

Die Muster-Richtlinie der Bundesärztekammer zur assistierten Reproduktion enthält lediglich den Hinweis, der Arzt solle darauf achten, dass ein Spender nicht mehr als zehn Schwangerschaften erzeugt.

Prozess-Hürde schreckt ab

Nach wie vor, lässt die Regierungsantwort erkennen, haben Menschen, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, große Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren.

Nach den jüngeren Urteilen des OLG Hamm (Az: 14 U 7/12 vom 6. Februar 2013) und des Bundesgerichtshofs (Az: XII ZR 201/13 vom 28. Januar 2015) haben so gezeugte Kinder zwar einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum oder den behandelnden Arzt auf Auskunft.

Ob dieses Recht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, hänge aber "von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab". In vielen Fällen dürfte vor allem für junge Menschen die Hürde eines Zivilprozesses abschreckend wirken.

Erschwerend kommt oft eine fehlende Dokumentation über den Samenspender hinzu. Erst mit dem im August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz gelten Aufbewahrungsfristen von mindestens 30 Jahren für Angaben, die zu diesem Zeitpunkt bereits dokumentiert waren.

Diese Pflicht, stellt die Regierung dar, erstrecke sich aber nicht auf Angaben aus den Jahren 1997 bis 2007.

Ausländische Samenbanken

Wieder zugeknöpft gibt sich die Regierung, was sie zu tun gedenkt, um die derzeitige oder künftige Vernichtung von Dokumenten zu verhindern, die nötig für einen Abstammungshinweis wären: "Meinungsbildung nicht abgeschlossen", heißt es dazu nur.

Noch schwieriger ist die Rechtslage, wenn Kinder ihr Auskunftsrecht geltend machen, die mit Hilfe von Spendersamen aus einer ausländischen Samenbank gezeugt wurden. Hier könne eine "gesicherte Rechtsstellung" der Kinder nur über internationale Konventionen gewährleistet werden.

Im Übrigen werde die Durchsetzung von Auskunftsrechten "sehr weitgehend von den bestehenden vertraglichen Abreden zwischen solchen Samenbanken und den in Deutschland lebenden Eltern abhängen", heißt es.

Hoffnung auf schnelle gesetzliche Regelungen dürfen sich Betroffene nicht machen: Erst im Februar hat das Bundesjustizministerium einen "Arbeitskreis Abstammungsrecht" eingesetzt, der Reformbedarf prüfen soll.

Im Ungefähren lässt es die Regierung, ob Ergebnisse dieses Expertenkreises noch in laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden: Man werde die Resultate des Arbeitskreises "sukzessive auf etwaigen dringlichen Umsetzungsbedarf prüfen".

Interessenverband legt Vorschlag vor

Unterdessen hat der Interessenverband "Spenderkinder" einen Vorschlag für ein Auskunftsverfahren vorgelegt, der sich an der Regelung in der Schweiz orientiert. Dabei ist ein Verfahren in zwei Schritten vorgesehen, das über die bloße Datenherausgabe hinausgehen soll:

Im ersten Schritt soll demnach der Spender über das Interesse des Kindes informiert werden. Dann kann er entscheiden, ob er sich aktiv beteiligen möchte - und etwa einer Kontaktaufnahme zustimmt.

"Meldet er sich nicht oder reagiert er ablehnend, wird das Kind auch darüber informiert. Ist das Kind weiterhin an identifizierenden Informationen interessiert, werden ihm diese mitgeteilt", schlägt der Verein vor.

Unterdessen forderte die Juristin Professor Dagmar Coester-Waltjen von der Universität Göttingen bei der Jahrestagung 2014 des Deutschen Ethikrats, den Bogen der Dokumentations- und Auskunftspflichten viel weiter zu spannen.

Sie mahnte, das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung müsse sich nicht nur auf die Verwendung von Samenspenden beziehen, sondern auch auf die Eizellen und die Embryonen.

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