Samenspender-Kinder

Können Kinder bald den Vaternamen einklagen?

Kinder, die durch Samenspenden gezeugt wurden, sollen künftig das Recht erhalten, ihre väterliche Abstammung zu erfahren: durch ein zentrales Samenspenderregister. Das könnte aber nicht für alle diese Kinder gelten.

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Das Recht, seine Herkunft zu erfahren: Haben Kinder von Samenspendern dieses bald?

Das Recht, seine Herkunft zu erfahren: Haben Kinder von Samenspendern dieses bald?

© Frisco Gentsch / dpa

BERLIN. Die Bundesregierung will das Recht von Kindern festschreiben, ihre Abstammung zu erfahren, wenn sie aus einer heterologen Samenspende hervorgegangen sind.

Ein Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium, der der "Ärzte Zeitung" vorliegt, sieht daher die Errichtung eines zentralen Samenspenderregisters vor.

Es soll beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angesiedelt werden.

Bisherige Datenspeicherung ungeeignet

Bisher werden die Daten dezentral vor allem in Kinderwunschzentren gespeichert. Dieses Vorgehen sei nicht "nicht geeignet, das Recht einer Person (....) auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen", heißt es.

Der Gesetzentwurf legt umfangreiche Aufklärungspflichten für Ärzte in reproduktionsmedizinischen Zentren fest. Sie müssen den Spender über die Speicherung seiner Daten informieren, nämlich Name, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Weitere Daten wie etwa zu Aussehen, Bildungsstand und Beruf, Alter oder die Motivation zur Samenspende werden nicht erfasst. Melden muss das Kinderwunschzentrum die Daten an das Register, sobald es von der Geburt des Kindes, das nach künstlicher Befruchtung gezeugt wurde, erfahren hat.

Bußgeld bei Nichtnennung des Namens

Kommt es seinen Pflichten nicht nach, kann ein Bußgeld von bis zu 30 000 Euro verhängt werden.

Umfassend aufgeklärt werden muss auch die Empfängerin der Samenspende, und zwar auch dahingehend, dass ihr kein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung der Daten ans Register zusteht.

Die Interessen der rechtlichen Eltern auf Geheimhaltung müssten gegenüber dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zurücktreten: Die Pflicht der Mutter zur "Offenbarung der Zeugungsart stellt keinen zulässigen Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung dar", heißt es zur Begründung.

Unterrichtet die Mutter das Kinderwunschzentrum über die Geburt des Kindes nicht, muss die Einrichtung spätestens drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin Daten zum Spender und die eindeutige Spendennummer ans DIMDI übermitteln.

Zuvor ist das Kinderwunschzentrum verpflichtet, beim Ausbleiben einer Meldung aktiv bei der Mutter Angaben zu einer möglichen Geburt zu erfragen.

Auskunftsrecht für Jugendliche

Ein selbstständiges Auskunftsrecht sollen Jugendliche ab 16 Jahren erhalten. Bei jüngeren Kindern können die Eltern als gesetzliche Vertreter eine Auskunft verlangen. Ein eigenes Recht der Eltern auf Kenntnis der Identität des Samenspenders besteht aber nicht.

Nicht beziehen soll sich das Spenderregister auf die bereits heute nach Samenspende geborenen Kinder – Schätzungen zufolge handelt es sich bundesweit um 100 000 Menschen. Auch die Embryonenspende ist in dem Entwurf nicht geregelt.

Union und SPD haben bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, das Recht auf Kenntnis der Abstammung regeln zu wollen. Im September hatte der Deutsche Juristentag weitergehende Reformen des Familienrechts angemahnt. (fst)

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