Geschichte

Der lange Weg zum Gesetz

Erster Anlauf

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1973 gibt die Justizministerkonferenz der Bundesländer erste Anstöße, die Organtransplantation gesetzlich zu regeln. Hintergrund ist, dass es nur für 20 Prozent der Patienten mit terminalem Nierenversagen Dialyseplätze gibt. Die übrigen sind dem Tod geweiht, wenn sie nicht rechtzeitig eine fremde Niere erhalten. Der Gesetzgeber soll für dieses drängende Problem eine Grundlage schaffen.

Vorschlag

Widerspruchslösung

1975 legt das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vor. Der irreversible Ausfall der gesamten Hirnfunktion wird darin als Kriterium für den Tod des Menschen definiert und mit der Widerspruchslösung kombiniert. Eine Organentnahme von Hirntoten soll dann möglich sein, wenn der potenzielle Spender nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Das Kabinett billigt den Entwurf, auch Bundesärztekammer und Dialysepatienten-Vereinigungen sind einverstanden. Der Gesetzentwurf scheitert 1978 im Bundesrat: Die Kammer hält den Druck, der auf jedem Bürger lasten würde, um ungewollte Organentnahme zu verhindern, für unangemessen.

Zweiter Anlauf

Die Diskrepanz zwischen benötigten und zur Verfügung stehenden Organen wächst rasant. Allein bei den potenziellen Spendern aus der Gruppe der Verkehrsunfalltoten gibt es bis Mitte der 80er Jahre einen Rückgang um 40 Prozent. Außerdem melden viele Kliniken Hirntote nicht. Noch liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Rheinland-Pfalz verabschiedet im Juni 1994 ein Gesetz mit Widerspruchslösung und löst einen Sturm der Entrüstung aus. Das Gesetz tritt nie in Kraft. Im November geht die Gesetzgebungskompetenz auf den Bund über.

Verabschiedung

Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer (CSU) drängt auf eine bundeseinheitliche Lösung. Im Mittelpunkt der Debatten: das Thema Hirntod. Es ist verknüpft mit der zentralen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Organentnahme zulässig sein soll. Eine Informationslösung wird vorgeschlagen: Liegt kein Widerspruch vor, werden Angehörige über eine geplante Organentnahme informiert und können in einem bestimmten Zeitraum widersprechen. Am 25. Juni 1997 verabschiedet der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit das Transplantationsgesetz mit einer erweiterten Zustimmungslösung. Eine Organentnahme ist erlaubt, wenn Spender zu Lebzeiten zugestimmt haben. Ist kein Wille bekannt, entscheiden die Angehörigen. Im September 1997 billigt der Bundesrat das Gesetz, im Dezember tritt es in Kraft. (nsi)

Lesen Sie dazu auch: 20 Jahre Transplantationsgesetz: Das Transplantationsgesetz und seine Folgen Interview: Wille hat oberste Priorität bei der Organspende

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