Noten für Pflege-TÜV nur bei korrekter Prüfung
KÖLN (iss). Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat erneut die Qualitätsprüfung in Pflegeheimen und die Veröffentlichung von Transparenzberichten für rechtmäßig erklärt. Voraussetzung ist allerdings das korrekte Vorgehen der Prüfer.
Ein Alten- und Pflegeheim aus Bocholt hatte gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Das Verfahren vor dem LSG endete jetzt mit einem Vergleich: Der Bericht wird aus dem Internet gelöscht.
Der Grund waren Verfahrensfehler bei der Prüfung, erläutert LSG-Sprecher Dr. Matthias Röhl. So seien die Qualitätsprüfung und der Transparenzbericht vermischt worden. Kriterien wie das HygieneManagement hätten in den Bericht Eingang gefunden, obwohl sie dort nicht hingehören.
"Es darf auch keine Prüfung zur Unzeit erfolgen", sagt Röhl. In Bocholt war während der Prüfung Stadtfest, und die Heimleitung war nicht komplett anwesend.
"Der LSG-Senat hat zudem Augenmaß und Fingerspitzengefühl bei der Notengebung angemahnt." Die Verfassungsmäßigkeit des Pflege-TÜV und die Gewichtung und Zusammenstellung der Pflegenoten waren nicht Gegenstand der Verhandlung.
Az.: L 10 P 118/10