Pflegenoten und Mindestmengen

Kassen schärfen den Blick auf die Qualität

Die Nachfolge für den in Misskredit geratenen Pflege-TÜV kommt nicht vor Mitte 2019. Künftig wird der MDK auch die Kliniken schärfer kontrollieren.

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BERLIN. Nach altem Pflege-TÜV-System erreichen praktisch alle Pflegeheime eine "Einser-Note". Gleichwohl mussten in der Vergangenheit schon bestbenotete Heime aufgrund gravierender Pflegemängel geschlossen werden. Das soll sich im Lauf des Jahres 2019 ändern. Dann werden die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) ein neues Bewertungssystem einsetzen. "Die plakative Darstellung wird es wahrscheinlich nicht mehr geben", kündigte Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) beim MDK-Kongress am Donnerstag in Berlin an.

Eine wissenschaftlich fundierte Alternative zur derzeitigen Pflegenotendarstellung zu entwickeln war ein Auftrag des Gesetzgebers von 2016. Viele Noten entstanden bislang aus einer Auswertung der Pflegedokumentation. Schlechte pflegerische Werte konnten mit guten Noten für das Essen oder einem Unterhaltungsprogramm ausgeglichen werden.

Noch sei der Katalog der künftig zu prüfenden Indikationen nicht abgeschlossen. Dazu gehören dürften laut Pick aber die Entwicklung des Gewichts, die Rückschlüsse auf die Flüssigkeitsaufnahme zulasse, die Dekubitusrate und der Anteil an Fixierungen. Zudem würden Prozessindikatoren wie die Vermeidung von Fixierungen und das Erfassen von Schmerzen in den Blick genommen.

Ein neues Qualitätsbegutachtungssystem für die ambulanten Pflegedienste solle dann voraussichtlich 2020 einsatzbereit sein, so Pick.

Zusätzlich zur externen stationären Qualitätssicherung soll es künftig auch in Kliniken Qualitätskontrollen der Medizinischen Dienste geben. Sie sollen sicherstellen, dass Krankenhäuser die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschuss zum Beispiel bei Mindestmengen auch einhielten, sagte der Geschäftsführer des MDK Sachsen Dr. Ulf Sengebusch. Als Beispiel führte er das minimalintensive Einsetzen bestimmter künstlicher Herzklappen an. Das soll nach GBA-Vorgabe eigentlich nur dort erfolgen, wo auch die Voraussetzungen für eine Operation bei geöffnetem Brustkorb gegeben sind. Das Einhalten von Vorgaben zu Anzahl und Qualifikation des Personals soll bei den Kontrollen ebenfalls untersucht werden.

Die Vorgabe aus dem Krankenhausstrukturgesetz von 2015 ist noch nicht komplett. Der GBA arbeitet noch an Regeln, wer die Dienste mit Kontrollen beauftragen können soll, und welche Voraussetzungen für unangemeldete Kontrollen erfüllt sein sollen. Im Lastenheft des GBA steht auch festzulegen, wann die Kontrolleure umgehend Dritte von Verstößen unterrichten müssen. (af)

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