Umzug

BGH stärkt Pflegeheim-Bewohner den Rücken

Entscheiden sich Bewohner für einen vorzeitigen Pflegeheim-Wechsel, müssen sie nicht doppelt Miete zahlen, so ein BGH-Urteil.

Von Frank Leth Veröffentlicht:
Leerstände kalkuliert das Heim schon in den Pflegesätzen ein, begründet das BGH unter anderem sein Urteil zum Wechsel eines Bewohners in ein anderes Heim.

Leerstände kalkuliert das Heim schon in den Pflegesätzen ein, begründet das BGH unter anderem sein Urteil zum Wechsel eines Bewohners in ein anderes Heim.

© cienpies / Fotolia

KARLSRUHE. Gesetzlich versicherte Pflegeheimbewohner müssen ihre Heimkosten bei einem vorzeitigen Pflegeheimwechsel nur taggenau bezahlen.

Auch wenn der Heim- und Betreuungsvertrag erst zum Monatsende gekündigt wurde, kann der Heimbetreiber bei einem vorzeitigen Auszug des Bewohners nur bis dahin eine Vergütung verlangen, urteilte – wie bereits kurz berichtet – am Donnerstag der Bundesgerichtshof.

Das Gesetz schreibe für Bezieher von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung eine taggenaue Abrechnung vor, heißt es zur Begründung.

Geklagt hatte ein gesetzlich versicherter Pflegeheimbewohner, der an MS erkrankt war. Zwischen Dezember 2013 bis 14. Februar 2015 war er in einem Pflegeheim im Raum Heilbronn untergebracht.

Laut Heim- und Betreuungsvertrag konnte das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats gekündigt werden.

Anspruch auf taggenaue Heimvergütung

Ende Januar 2015 kündigte der MS-Kranke den Heimvertrag zu Ende Februar 2015. Er hatte einen Pflegeplatz in einem auf MS-Patienten spezialisierten Heim erhalten. Da kurzfristig schon zum 14. Februar ein Heimplatz frei wurde, zog der Kläger bereits vorzeitig zu diesem Termin um.

Bis dahin hatte er nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse bereits an dem bisherigen Heimbetreiber die vollständigen Heimkosten für den Monat Februar 2015 gezahlt.

Doch mit dem vorzeitigen Pflegeheimwechsel am 14. Februar stehe dem Heimbetreiber die Monatsvergütung nicht mehr zu, meinte der Kläger. Der Heimaufenthalt dürfe nur taggenau vergütet werden. Der Heimbetreiber müsse ihm 1493 Euro zurückzahlen.

Der BGH urteilte ebenfalls, dass Heimbetreiber nur Anspruch auf eine taggenaue Heimvergütung haben. Das Gesetz schreibe vor, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder anderer Kostenträger mit dem Tag endet, "an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt" (§ 87a SGB XI).

Heimbetreiber werden nicht benachteiligt

Diese gesetzliche Regelung gelte für alle Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Sehe ein Heimvertrag dagegen eine Vergütung bis Ablauf der Kündigungsfrist vor, sei dieser Passus nichtig.

Damit bestehe nur für jene Tage Anspruch auf eine Heim-Vergütung, in denen sich der Bewohner tatsächlich in dem Heim aufhält. Allerdings stehe dem Heimbetreiber bei vorübergehender Abwesenheit der Heimbewohner – etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes – eine Vergütung zu.

Mit der taggenauen Vergütung werde ein Heimbetreiber auch nicht benachteiligt, urteilte der BGH. Zwar könnten so in einem Pflegeheim wegen Leerstand Kosten entstehen.

Diese seien aber bereits "im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt", betonte der BGH.

Az.: III ZR 292/17

Wir haben den Beitrag aktualisiert am 5.10.2018 um 14:11 Uhr und den ursprünglichen dpa-Text durch einen Korrespondentenbericht ersetzt.

Schlagworte:
Mehr zum Thema

„Bedrohliche Pflegeplatzlücke“

Pflegeverband sorgt sich um die Versorgung in Altenheimen

„Spitzenverdienende werden derzeit geschont“

Linkspartei fordert „Revolution der Pflegefinanzierung“

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Gefangen in der Gedankenspirale: Personen mit Depressionen und übertriebenen Ängsten profitieren von Entropie-steigernden Wirkstoffen wie Psychedelika.

© Jacqueline Weber / stock.adobe.com

Jahrestagung Amerikanische Neurologen

Eine Frage der Entropie: Wie Psychedelika bei Depressionen wirken

Gesundheitsminister Lauterbach hat angekündigt, den Entwurf für die Klinikreform am 8. Mai im Kabinett beraten lassen zu wollen. 

© picture alliance / Geisler-Fotopress

Großes Reformpuzzle

So will Lauterbach den Krankenhaus-Sektor umbauen