Kommentar

Vertretung hat ihren Preis

Ist die finanzielle Belastung verhältnismäßig, kann ein Bundesland die Zwangsmitgliedschaft in einer Pflegekammer anordnen.

Wolfgang van den BerghVon Wolfgang van den Bergh Veröffentlicht:

Kann ein Land die Zwangsmitgliedschaft in einer Pflegekammer anordnen? Ja, hat jetzt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (November 2018) bestätigt.

Die Klage zweier Kammermitglieder ist abgewiesen worden. Sie hatten die Rechtmäßigkeit der Kammerpflichtmitgliedschaft angefochten. Jetzt dürfte das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden.

Die Urteile sind deshalb mit Spannung erwartet worden, weil sie vielen Kammern, die in diesen Monaten entstehen, nicht zuletzt auch eine Orientierung dafür geben, wer Mitglied sein muss und wie hoch der Beitragssatz sein darf.

Neben Niedersachsen existieren lediglich in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Pflegekammern. Bayern hatte sich 2017 auf einen Sonderweg verständigt und eine „Vereinigung der Pflegenden in Bayern“ geschaffen, freiwillig und beitragsfrei – eine nicht unumstrittene Variante.

Wer den Auftrag von Kammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts ernst nimmt, muss sie dazu auch entsprechend finanziell ausstatten. Denn es geht eben nicht nur um die Qualität der Versorgung, sondern um den Dreiklang aus Vertretung, Förderung und Aufsicht – ein Lernprozess für alle.

Lesen Sie dazu auch: Niedersachsen: Zwangsmitgliedschaft in Pflegekammer rechtmäßig

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