Der letzte Wille

Rechtliche Grauzone für Ärzte

Selbst wenn der Patientenwille in einer Verfügung niedergeschrieben wurde, zögern Ärzte oft, die Behandlung entsprechend abzubrechen. Zu groß ist die Unsicherheit über rechtliche Folgen. Ein Gutachten des Deutschen Richterbundes könnte Licht ins Dunkel bringen.

Von Johanna Dielmann-von Berg Veröffentlicht:
Eine Frau wollte Organe spenden und hatte auch eine Patientenverfügung. Eines von beiden kann nicht berücksichtigt werden.

Eine Frau wollte Organe spenden und hatte auch eine Patientenverfügung. Eines von beiden kann nicht berücksichtigt werden.

© [M] Deutsche PalliativStiftung | sth

Mein letzter Wille: Ich will nie unselbstständig (Pflegefall) sein. Mein Leben soll nie durch Maschinen erhalten werden und sollte ich längere Zeit (Tage) ins Koma fallen, so möchte ich, dass man (frau) mich sterben lässt." Medizinrechtler Wolfgang Putz zitiert aus der Patientenverfügung einer ehemaligen Mandantin.

Eigentlich sei das der "Idealpatient", erzählt er den etwa 120 Ärzten, Pflegekräften und interessierten Fuldaern, die zur Veranstaltung "Rechtsfragen am Lebensende" der Deutschen PalliativStiftung (DPS) nach Fulda gekommen sind.

Aber selbst wenn ein Patientenwille so eindeutig formuliert sei, trauten sich beteiligte Ärzte, Pflegekräfte und auch Angehörige meist nicht, tatsächlich die Behandlung abzubrechen, berichtet Putz. Zu groß ist die Ungewissheit über rechtliche Folgen.

Klärendes Urteil des Bundesgerichtshofs im Juni 2010

Dabei gibt es seit Juni 2010 eigentlich ein klärendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Doch der Grat zwischen Tötung auf Verlangen und Behandlungsbegrenzung ist schmal. "Die meisten Ärzte kennen sich zwar theoretisch gut aus, aber wenn sie es praktisch umsetzen sollen, sind sie verunsichert", sagt Professor Ruth Rissing-van Saan, die das Urteil damals als Vorsitzende Richterin am BGH mit getroffen hat.

Nach deutschem Recht ist die Selbsttötung nicht strafbar. Es erlaubt aber nicht, einen anderen Menschen auch nicht auf dessen Verlangen hin zu töten.

Davon zu unterscheiden ist die Behandlungsbegrenzung. Dabei handelt es sich um Unterlassung oder Abbruch einer vom Patienten nicht gewünschten Behandlung. Anders als bei der gezielten Lebensverkürzung (Tötung) setzt man bei der Behandlungsbegrenzung dem Fortschreiten der Krankheit nichts mehr entgegen, so dass der Patient am Ende daran verstirbt.

Unterschiede im Standesrecht und der allgemeinen Rechtsprechung

Verwirrung stiftet das Verbot des assistierten Suizids in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer. Es sei problematisch, dass das Standesrecht der Ärzte etwas sanktioniere, was das Straf- und Zivilrecht nicht als rechtswidrig und strafbar ansähen, so Rissing-van Saan.

§ 16 der Musterberufsordnung untersage den Ärzten, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Nach allgemeinem Recht sei die Beihilfe zur Selbsttötung aber straflos, weil die Selbsttötung keine Straftat ist.

Standesrecht und allgemeine Rechtsordnung widersprechen sich hier also. Das könne im Einzelfall zu Problemen führen, Nämlich wenn der Arzt sich nach einer geleisteten Hilfe zum Suizid - wie im Fall eines Berliner Urologen - mit Erfolg vor Gericht gegen standesrechtliche Sanktionierung wehren könne, wenn ein Arzt nach Suizidhilfe bei Sanktionen eine Verletzung seiner Berufs- und Gewissensfreiheit nachweisen kann.

Maßgeblich für eine Therapie ist in jedem Fall die Zustimmung des Patienten, da das deutsche Recht keine Zwangsbehandlung zulässt. Ärzte sollten daher immer wieder prüfen,

  • ob die lebenserhaltenden Maßnahmen noch medizinisch angezeigt sind sowie dem Wohl des Patienten dienen und
  • ob die Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht.

Probleme, wenn ein Patient für Organspende, aber gegen Intensivmaßnahmen ist

Zwar lässt sich dies aus Patientenverfügungen oft ablesen, aber bei potenziellen Organspendern kommt es in der Praxis trotzdem immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn der Patient wünscht keine lebensverlängernden Maßnahmen, die aber für eine Organentnahme nötig wären.

Verfügungen bräuchten daher einen zusätzlichen Passus, rät Medizinrechtler Putz: "Salopp gesagt: Ich bin grundsätzlich gegen lebenserhaltende Maßnahmen. Zum Zweck der Organspende bin ich aber damit einverstanden, dass kurzfristig organprotektive Therapien nötig sind, die mein Leben um Stunden oder wenige Tagekünstlich verlängern."

Eine weitere rechtlicheGrauzone: Sedierung am Lebensende. Sie dient als Ultima ratio, die Leiden des Patienten zu lindern. Aber der Grat zur Tötung auf Verlangen sei sehr schmal, sagt Rissing-van Saan.

Kritisch sei die terminale Sedierung. Dabei werden Patienten tief sediert, damit sie den Rest ihres Lebens ohne Schmerzen und ohne Bewusstsein verbringen. Es komme dabei zu einem "gleitenden Übergang von der Bewusstlosigkeit bis zum Eintritt des Todes", so die BGH-Richterin a.D.

Entscheidend ist: "Wenn der Arzt sein Handwerk beherrscht, kann er die Medikamente symptomkontrolliert als palliative Sedierung so dosieren, dass der Patient tatsächlich nur sediert wird und nicht stirbt."

Was darf delegiert werden?

Klärungsbedarf bestehe zudem bei ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten, fordert Bettina Tews-Harms, Leiterin eines ambulanten Pflegedienstes. So gebe es widersprüchliche Gutachten von Juristen, ob Palliativpflegekräfte Portpunktionen vornehmen dürfen oder nicht.

Auch die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege schränke die Delegation von Tätigkeiten wie der venösen Blutentnahme ein.

Solche Dunkelstellen will der Deutsche Richterbund in einemehrenamtlich erstelltes Gutachten durchleuchten - allein es fehlt bisher der Auftrag des Bundesjustizministeriums. Rechtsunsicherheiten in der Praxis will die DPS nun in einer Broschüre sammeln und dem Ministerium vorlegen, um ein Gutachten zu bewirken.

Wo sehen Sie rechtlich Klärungsbedarf? Mailen Sie an die Deutsche PalliativStiftung: buero@palliativstiftung.de

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