Kammer Berlin

Hilfe zur Selbsttötung nicht strikt verboten

Wie sollen Ärzte sich im Angesicht des Todes verhalten? Über diese Frage wird immer wieder gestritten. Jetzt antwortet die Ärztekammer Berlin darauf deutlich anders als die Bundesärztekammer - und sie ist nicht die erste.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Das explizite Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in der Musterberufsordnung haben nicht alle Landesärztekammern übernommen.

Das explizite Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in der Musterberufsordnung haben nicht alle Landesärztekammern übernommen.

© Arnulf Illing

BERLIN. Es sind nur drei Sätze. Doch sie bergen Zündstoff. Die Ärztekammer Berlin will den Ärzten möglichst wenig Vorschriften für das Verhalten im Umgang mit Sterbenden oder mit lebensmüden Menschen machen.

Sie hat die in der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer vorgesehenen Regelungen zum Umgang mit Sterbenden (Paragraf 16) nur zum Teil übernommen.

In Paragraf 16 der Berliner Berufsordnung steht nur ein Satz: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Es fehlt: "Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Das ist die Formulierung in der aktuellen MBO, um die der Ärztetag 2011 lange gerungen hat.

Berlin setzt auf Soll-Regelung

Das explizite, doppelte Verbot der Hilfe zur Selbsttötung im Berufsrecht der Ärzte hat sich nicht in allen Kammern durchgesetzt. Bayern hat in Paragraf 16 der Berufsordnung komplett darauf verzichtet. Westfalen-Lippe hat es mit einer Soll-Regelung abgeschwächt.

Berlin setzt jetzt ebenfalls auf eine Soll-Regelung. Als allgemeinen Grundsatz hält die Hauptstadt-Kammer in Paragraf 1 ihrer Berufsordnung fest: "Die Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Ärztinnen und Ärzte sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Strafrechtlich ist Suizidbeihilfe nicht verboten. Der Ärztetag ging mit der MBO darüber hinaus.

Die Kammern in Westfalen-Lippe und Berlin begründen ihre Abweichung von der MBO unter anderem mit Verweis auf das Strafrecht. "Unsere Regelung ist gerichtsfest", sagte der Berliner Kammerpräsident Dr. Günther Jonitz der "Ärzte Zeitung".

Die Kammer Berlin unterlag letztes Jahr vor Gericht gegen einen Berliner Urologen, der 2007 einer Patientin aus Bayern Medikamente in tödlicher Dosis überlassen wollte.

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt das Verbot der Kammer für verfassungswidrig. Begründung: Es lasse dem Arzt nicht den nötigen Ermessensspielraum.

Einstimmiger Beschluss

"Es muss in sehr begründeten Ausnahmefällen möglich sein, dem Sterbewunsch eines Patienten zu entsprechen, der in einer aussichtslosen Situation ist, aber noch nicht am Sterben", sagte Jonitz zum aktuellen Berliner Kammerbeschluss.

Die Regelung ist einstimmig von der Delegiertenversammlung verabschiedet worden. Sie ist das Ergebnis einer fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe der Berliner Kammer.

"Eine breitere Basis kann man sich bei diesem Thema in der Berliner Ärzteschaft nicht vorstellen", so Jonitz.

Er legt zudem Wert darauf, dass die Berliner Regelung zwischen Sterbehilfe (Paragraf 16) und Beihilfe zur Selbsttötung (Paragraf 1) klar trennt, indem sie ihre Bestimmungen zwei verschiedenen Paragrafen der Berufsordnung zuordnet. Diese Trennung ist auch der Bayrischen Ärztekammer wichtig.

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