Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht verhandelt weiter über Sterbehilfe-Verbot

Schwerkranke Menschen, Ärzte und Suizidhelfer wehren sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Geht das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ zu weit? Aufschluss könnte der zweite Verhandlungstag geben.

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KARLSRUHE. Am zweiten Tag der Verhandlung über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe will sich das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch der rechtlichen Bewertung zuwenden.

Zentrale Frage ist, ob sich aus dem Recht eines jeden Menschen auf einen selbstbestimmten Tod ein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. Zum Auftakt am Dienstag hatten die Karlsruher Richter erst einmal viele Experten befragt, um ihre offenen Fragen zu klären.

Gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch geklagt haben schwerkranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer. Er stellt seit Ende 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und „Nahestehende“ sind von dem Verbot ausgenommen.

Auch wiederholte unentgeltliche Unterstützung unter Strafe

Die maßgeblichen Autoren des Gesetzentwurfs hatten Paragraf 217 zum Verhandlungsbeginn verteidigt. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten.

Der Begriff „geschäftsmäßig“ umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung. Einige Palliativmediziner befürchten deshalb, sich bei der Betreuung ihrer Patienten strafbar zu machen.

Die schwerkranken Beschwerdeführer möchten die Dienste eines Sterbehilfe-Vereins in Anspruch nehmen. Einer von ihnen hatte am Dienstag gesagt, er sehe in Deutschland nun keine Möglichkeit mehr, „würdevoll und mit möglichst geringer Belastung anderer Menschen aus dem Leben zu kommen“.

Andere Kläger sind während des langen Verfahrens schon gestorben. Die Richter hatten es abgelehnt, das Gesetz auf einen Eilantrag hin bis um Urteil außer Kraft zu setzen. (dpa)

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