Tipps für die Abrechnung

Laborbonus wird wichtiger

Am 1. April tritt die Laborreform in Kraft. Für Vertragsärzte heißt es, dann verstärkt auf den Wirtschaftlichkeitsbonus zu achten. Auch bei den Ausnahme-Kennziffern gibt es einige Neuerungen.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Die neue Laborreform tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Die neue Laborreform tritt am 1. April 2018 in Kraft.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

HEMSBACH. Nach der Reform ist vor der Reform: Seit Jahren gibt es keine Ruhe im Labor, das heißt, in der Vergütung von Laborleistungen.

Seit 2009 werden Laborleistungen – entsprechend einer Bundesvorgabe bereits vor der Aufteilung der Gesamtvergütung in einen haus- und einen fachärztlichen Teil – aus einem eigenen "Topf" bezahlt.

Das hat zur Folge, dass im Laborbereich entstehende Honorardefizite zu gleichen Teilen von Haus- und Fachärzten getragen werden. Das Problem dabei steckt in der Tatsache, dass der größte Teil des Laborgeldes an die Fachärzte fließt.

Damit werden Hausärzte überproportional mit den Laborkosten belastet. Zum 1. April soll sich das nun ändern, denn dann tritt die Laborreform in Kraft. Die wichtigsten Punkte:

» Änderungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus,

» neue Nachschussregeln für Haus- und Fachärzte,

» eine sinkende Mindestquote für die Vergütung von Laborleistungen und

» die Möglichkeit individueller Budgets für Laborärzte.

Direkte Auswirkungen auf die Honorierung der Haus- und Fachärzte werden die Änderungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus haben. Er soll insgesamt im Vergleich zur bisherigen Regelung steigen, und er soll auch anders berechnet werden als bisher: Um den Anreiz für eine wirtschaftliche Veranlassung von Laboruntersuchungen zu erhöhen, sollen in Zukunft die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen werden.

Neue Nachschussregelung

Laborleistungen werden aus einem gesonderten "Topf", dem sogenannten Grundbetrag, bezahlt. Hier entsteht regelmäßig ein Defizit, das über die Nachschusssumme nachfinanziert wird.

Ab April 2018 werden nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus und die auf Muster 10 veranlassten Laboruntersuchungen (Laborüberweisung) aus dem Grundbetrag vergütet.

Alle andere Leistungen, zum Beispiel Untersuchungen in Laborgemeinschaften oder das Spezial-Eigenlabor, werden in den jeweiligen Versorgungsbereich überführt. Weiterhin wird der Nachschussbetrag zum Grundbetrag "Labor" dem jeweiligen Anteil der Haus- beziehungsweise Fachärzte am Vergütungsvolumen im Grundbetrag "Labor" entsprechen.

Im Gegensatz zu den aktuellen Neuregelungen wurde die Nachfinanzierung bisher nach dem sogenannten regionalen Trennungsfaktor aus den "Versorgungsbereichstöpfen" finanziert.

Durch den Wegfall der anderen Laborleistungen, die aus dem Grundbetrag Labor zu finanzieren waren, wird die Höhe der Nachschusssumme insgesamt sinken. Diese Summe wird dann aus den fachbezogenen "Töpfen" zu finanzieren sein.

Mindestquote von 89 Prozent

Eine weitere Änderung betrifft die Mindestquote für die Vergütung veranlasster Laboruntersuchungen.

Mindestquote bezeichnet die garantierte Höhe der Honorierung der Laborleistungen für die Laborärzte. Durch Quotierung und Abstaffelung konnte die Honorierung der entsprechenden Laborleistungen nicht unter die Mindestquote sinken. Bisher betrug die Mindestquote 91,58 Prozent.

Ab dem 1. April 2018 wird diese auf 89 Prozent abgesenkt. Damit sollen Laborärzte im Durchschnitt laboratoriumsmedizinische Leistungen zu mindestens 89 Prozent honoriert bekommen, anstatt bisher zu 91,58 Prozent. Das bedeutet letztendlich eine Reduktion um 2,58 Prozent.

Die bisherige Differenzierung der Fallpunktzahlen nach Abschnitt 32.2 und 32.3 des EBM sowie nach Allgemeinversicherten und Rentnern zur Steuerung der wirtschaftlichen Erbringung und Veranlassung entfällt. Für die neue Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus‘ wird auch kein Budget mehr gebildet. Stattdessen wird ein arztpraxisspezifischer Fallwert (APF) ermittelt.

Die Systematk der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Labor wird derjenigen der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Verordnungsweise angeglichen. Dazu werden die Gesamtlaborkosten der Praxis ins Verhältnis zu den relevanten Behandlungsfällen gesetzt.

Relevante Behandlungsfälle sind alle Fälle, in denen mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale abgerechnet wird, also die schon bekannten "kurativ-ambulanten Fälle".

Arztpraxisspezifischer Fallwert und arztruppenspezifischer Fallwert

Das Ergebnis ist der "arztpraxisspezifische Fallwert" (APF). Dieser APF wird mit den begrenzenden Fallwerten der betreffenden Arztgruppe verglichen. Die Fallwerte der Arztgruppe werden als arztgruppenspezifische Fallwerte (AGF) bezeichnet.

Für diese arztgruppenspezifischen Fallwerte wird durch Einführung eines "oberen begrenzenden fachgruppenspezifischen Fallwerts" (oAGF) und eines "unteren begrenzenden fachgruppenspezifischen Fallwerts" (uAGF) ein Honorarbereich gebildet. Die Eurobeträge (basierend auf den Daten von 2015) betragen für die Hausärzte 3,80 bzw. 1,60 Euro.

Im Endeffekt dieser neuen Berechnung werden diejenigen Ärzte, die Laboruntersuchungen wirtschaftlich veranlassen und erbringen, einen höheren Bonus erhalten als bisher. Dazu ist es auch notwendig geworden, die Regelung der Kennnummern anzupassen.

Die Änderungen umfassen zum einen, dass Kennnummern entfallen, andere werden neu aufgenommen, und teilweise gibt es auch Änderungen hinsichtlich der definierten Untersuchungsindikationen bei den Kennnummern.

Mit der aktuellen Laborreform haben sich umfassende systematische und auch inhaltliche Änderungen bei den Ausnahmekennnummern ergeben. Die Kennnummern (sog. "Ausnahmeziffern" oder auch "Befreiungsziffern") nehmen ab dem 1. April 2018 nur noch bestimmte Laborleistungen von der Anrechnung auf die Kosten der erbrachten, bezogenen und veranlassten Laboruntersuchungen aus.

Dadurch, dass ab dem 1. April nun einzelne Leistungen den Kennnummern zugeordnet werden, ist es im Gegenzug nicht nur möglich, sondern zwingend notwendig, mehrere Kennnummern in der Abrechnung für einen Patienten anzugeben.

In Zukunft muss die Dokumentation der entsprechenden Kennnummern nur auf dem Abrechnungsschein (Muster 5/6) und nicht auf dem Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen (Muster 10) erfolgen.

Dr. Dr. Peter Schlüter ist niedergelassener Allgemeinarzt in Hemsbach an der Bergstraße. Seit mehr als 20 Jahren hält er Abrechnungsseminare für niedergelassene Ärzte.

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