TIPPS FÜR DIE ABRECHNUNG
Schmerztherapie hängt meist an Genehmigung
Die Abrechnung der Schmerztherapie stellt für viele Hausärzte noch immer ein Buch mit sieben Siegeln dar. Wann zum Beispiel brauchen Kollegen eine Genehmigung der KV?
Veröffentlicht:Die Schmerztherapie ist im EBM in einem eigenen Abschnitt (30.7) des Kapitels IV (arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen) zusammengefasst. Die Abrechnung der Leistungen aus Kapitel IV ist an den Nachweis besonderer Qualifikationen gebunden. Das können spezielle Ausbildungen sein, Facharztqualifikationen, Zusatzbezeichnungen, oder auch Qualifikationen, die einer Qualitätsvereinbarung nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V entsprechen.
In der Präambel zum Abschnitt 30.7 sind die Voraussetzungen für die einzelnen schmerztherapeutischen Leistungen genau dargestellt. Beachten Sie auch die Untergliederung des Abschnitts 30.7!
Daraus können Sie nämlich ableiten, welche Leistungen von Ihnen abgerechnet werden können. Abschnitt 30.7.1 beinhaltet die Leistungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Paragraf 135 Absatz 2 SGB V). Das bedeutet: Für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700, 30702, 30704, 30706 und 30708 müssen Sie eine Genehmigung der KV besitzen und die regelmäßige Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen nachweisen.
Klarstellung zu 30708 ist inzwischen erfolgt
Interessant ist, dass in der Präambel zum Abschnitt 30.7 lediglich für die Abrechnung der Nrn. 30700 und 30702 der Nachweis der Genehmigung der KV gefordert ist. Daraus haben einige Kollegen abgeleitet, dass die Schmerzberatung nach Nr. 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie, Dauer mindestens 10 Minuten) nicht an einen solchen Nachweis gebunden sein muss. Deshalb wurde nachträglich eine Anmerkung zur Nr. 30708 eingefügt. In ihr ist nun klargestellt, dass die 30708 nur in Behandlungsfällen abrechenbar ist, in denen die Grundpauschale nach Nr. 30700 berechnet wurde. Diese Grundpauschale zur Schmerztherapie ist wiederum abhängig von der Genehmigung der KV.
Für den zweiten Abschnitt ist keine Genehmigung nötig
Für die Berechnung der Leistungen des Abschnitts 30.7.2 (andere schmerztherapeutische Behandlungen) benötigen Sie keine Genehmigung der KV. Hier sind nämlich die Leistungen des früheren EBM-Kapitels "Anästhesien zur Schmerztherapie" nach den alten EBM-Nrn. 415 bis 450 zu finden.
Ziffern, die im hausärztlichen Bereich häufig ansetzbar sind, sind zum Beispiel: 30712 (Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation, TENS), 30721 und 30722 (Sympathikusblockade am zervikalen beziehungsweise thorakalen oder lumbalen Grenzstrang).
Die Akupunkturleistungen sind im Abschnitt 30.7.3 aufgeführt. Für die Berechnung dieser Leistungen ist wiederum die Genehmigung der KV erforderlich. Beachten Sie, dass die Akupunktur nur zugelassen wurde für die Behandlung von chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die jeweils seit mindestens sechs Monaten bestehen müssen.
Schmerztherapie in der Hausarztpraxis | ||||
EBM | GOÄ | |||
30.7.1 Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten | ||||
Nr. | P. | Nr. | P. | |
30700 | 685 | Grundpauschale für schmerztherapeutische Versorgung | Einzelleistungen | |
30702 | 1060 | Zusatzpauschale für schmerztherapeutische Versorgung | Einzelleistungen | |
30704 | 635 | Zuschlag zu Nr. 30702 in schmerztherapeutischen Einrichtungen | Einzelleistungen | |
30706 | 130 | Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz | Einzelleistungen | |
30708 | 255 | Beratung/Erörterung/Abklärung bei Schmerztherapie | Einzelleistungen | |
30.7.2 Andere schmerztherapeutische Behandlungen | ||||
30710 | 315 | Infusion von BTM-pflichtigen Analgetika |
272 | 180 |
30712 | 190 | Anleitung zur Selbstanwendung von TENS | 551 | 48 |
30720 | 265 | Analgesie eines Hirnnervenganglions an der Schädelbasis | 495 2599 |
121 225 |
30721 | 600 | Sympathikusblockade (Injektion) am zervikalen Grenzstrang | 497 498 + 446 |
220 300 + 300 |
30722 | 525 | Sympathikusblockade - thorakal/lumbal |
497 498 + 446 |
220 300 + 300 |
30723 | 265 | Ganglionäre Opioid-Applikation | 2599 | 225 |
30724 | 525 | Analgesie Spinalnerven und Rami communicantes |
497 498 + 446 |
220 300 + 300 |
30730 | 1795 | Intravenöse regionale Sympathikusblockade in Blutleere | 474, 475, 476, 477 analog | 900, 450, 380, 190 |
30731 | 1900 | Plexusanalgesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis), Spinal- oder Periduralanalgesie | 469 bis 477 + ggf. 446, 447 |
190 bis 900 + ggf. 300, 650 |
30740 | 315 | Überprüfung eines programmierbaren Stimulationsgerätes | 265,265a 473 474 + 447 |
60, 90 600 900 + 650 |
30750 | 475 | Erstprogrammierung einer externen Medikamentenpumpe | 661 analog |
530 |
30751 | 525 | Langzeitanalgospasmolyse mit Auffüllen Medikamentenpumpe | 474 + 447 | 900 + 650 |
30760 | 475 | Dokumentierte Überwachung im Anschluss an Nr. 30710 oder im Anschluss an die Nrn. 30721 , 30722 , 30724 und 30730 | Faktorerhöhung | |
30.7.3 Körperakupunktur | ||||
30790 | 1135 | Eingangsdiagnostik / Abschlussuntersuchung zur Akupunktur | 5, 6, 7, 8, 800 | 80, 100, 160, 260, 195 |
30791 | 510 | Durchführung einer Körperakupunktur |
269, 269a | 200, 350 |
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter, Tabelle: ÄRZTE ZEITUNG |