Eine Fallpauschale je Eingriff
KASSEL (mwo). Fallpauschalen sollen einen Eingriff mit einem Code abbilden. Nach diesem "Grundprinzip" ist daher meist nur ein Code abrechenbar, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) im Fall der Linksherzkatheteruntersuchung nach Sones.
Diese ist aufwendiger als die übliche Linksherzkatheteruntersuchung. Neben dem Code OPS 1-275.3 rechnete die Klinik daher noch "Andere Operationen an Blutgefäßen" (OPS 5-399.3) und "Naht von Blutgefäßen" (OPS 5.388.12) ab. Doch beides war Bestandteil des Haupteingriffs und hätte ohne die Linksherzkatheteruntersuchung nie stattgefunden, betonte das BSG.
Az: B 3 KR 15/07 R