KV-Rücklagen schmälern die Vergütungssumme
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses dazu verpflichtet, aus der Vergütungssumme folgende Rückstellungen zu bilden:
- 3 Prozent für die Überschreitungen der Regelleistungsvolumen,
- für Praxisbesonderheiten, Sicherstellungsaufgaben, für die Zunahme von Ärzten, für den Ausgleich von Fehleinschätzungen und überproportionalen Honorarzuwächsen,
- für qualitätsgebundene Leistungen,
- für die Vergütung der besonderen Inanspruchnahme, der Leistungen im organisierten Notfalldienst, für dringende Besuche,
- für den Aufschlag für fachgleiche Gemeinschaftspraxen,
- für die Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten,
- für Akupunktur,
- für die Auswertung des Langzeit-EKG als Auftragsleistung,
- für die Kostenpauschalen (EBM-Kapitel 40) und für Laboruntersuchungen (EBM-Kapitel 32),
- für die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen,
- für die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern.
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