Baden-Württemberg
Eine Extra-Regelung gibt es nicht
Die KV nutzt im Rahmen der Konvergenzphase zwar die Möglichkeit, Umsatzverluste mehr zu begrenzen, als in den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vorgesehen ist. Eine Neuregelung der Praxisbesonderheiten wurde mit den Krankenkassen aber nicht vereinbart. Qualifikationsbedingte Abweichungen vom Fallwert der Fachgruppe sind nach Auskunft der KV bereits mit der Zuweisung der RLV individuell berücksichtigt worden.
Grundsätzlich könne die Anerkennung einer Praxisbesonderheit auf Antrag nur erfolgen, wenn der Arzt einen besonderen Versorgungsauftrag wahrnehme oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung habe. Grundsätzlich müsse die aus der Praxisbesonderheit resultierende Überschreitung des durchschnittlichen RLV-Fallwerts der Arztgruppe regelmäßig mindestens 30 Prozent betragen.(mm)
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