Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen werden gelockert
Westfalen-Lippe: In der KV Westfalen-Lippe können Praxisbesonderheiten bei der Festlegung des RLV auch dann anerkannt werden, wenn der Fallwert um weniger als 30 Prozent überschritten wird. Eine Abgrenzung der zu berücksichtigenden Leistungsspektren gibt es dabei nicht. Der Arzt muss bei der KV-Verwaltungsstelle einen Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten stellen. Die KVWL geht davon aus, dass die bisher gebildeten Rückstellungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten ausreichen werden. Schätzungen darüber, wie viele Hausärzte von der Neuregelung profitieren können, gibt es nicht.
KV Nordrhein: In der KV Nordrhein wird die 30-Prozent-Grenze gelockert. Damit können Praxisbesonderheiten schon geltend gemacht werden, wenn die Überschreitung des Fallwertes unter 30 Prozent liegt. Es gibt keine besonderen Regelungen für die Leistungsspektren, bei denen Praxisbesonderheiten greifen können. Die KV geht davon aus, dass ein besonderer Versorgungsauftrag vorliegt, wenn bei der Praxis eine besondere Qualifikation oder ein besonderer Versorgungsschwerpunkt erkennbar ist.
Die Anerkennung der Praxisbesonderheiten müssen die Ärzte bei der Kreisstelle der KV Nordrhein beantragen. (iss)
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