Viele Vereinbarungen entpuppen sich als illegal

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser sollen kooperieren - aber wie? Bei der aktuellen Diskussion über Zuweiserprämien geht es nicht zuletzt um die Frage, welche Formen der Zusammenarbeit überhaupt zulässig sind.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Unter der Hand geht gar nichts. Lediglich im Rahmen der IV-Verträge darf Geld fließen.

Unter der Hand geht gar nichts. Lediglich im Rahmen der IV-Verträge darf Geld fließen.

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Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat dazu bereits 2007 eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin heißt es, es seien Entwicklungen zu beobachten, dass Krankenhäuser durch bestimmte Ärzteverbünde oder Ärztenetze zu Kooperationen gedrängt würden, indem angedroht werde, bei Weigerung keine Patienten mehr in die betreffenden Häuser einzuweisen. Solche Vereinbarungen seien von der Rechtsprechung als rechtswidrig eingestuft worden, so etwa vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 4 U 1532 / 02) und vom OLG Schleswig (Az.: 6  U 17 / 03).

Das Landgericht Duisburg (Az.: 4 O 300 / 07) sah den Rechtsverstoß bereits durch die Honorarhöhe begründet: Eine Motivation der Ärzte, ihren Patienten ein bestimmtes Krankenhaus zu empfehlen, folge allein schon daraus, dass die Ärzte später in ihrer Praxis erbrachte Leistungen zu Sätzen abrechnen könnten, die mindestens der GOÄ entsprechen und damit über den Honoraren der gesetzlichen Krankenkassen liegen.

Anders entschied das OLG Düsseldorf, das eine solche Vereinbarung wegen der Ähnlichkeit mit einem Modellvorhaben für zulässig erklärte (I-20 U 30/04). Im verhandelten Fall hatte das Krankenhaus ein Versorgungsmodell der Kassenärztlichen Vereinigung für Katarakt-Operationen nachgemacht.

Ähnlichkeit zu KV-Modell erleichtert Anerkennung

Den beteiligten Ärzten, die in die prä- und postoperative Versorgung eingebunden waren, wurde dieselbe Vergütung zugesagt, die es beim Modellversuch der KV gegeben hatte. Eine Anstiftung der Ärzte zu berufswidrigem Verhalten sei dem Krankenhaus nicht anzulasten, wenn es dasselbe mache wie die KV, so die Ansicht der Richter.

Laut Rechtsprechung können Kooperationen mit Einweisern selbst dann unzulässig sein, wenn die niedergelassenen Ärzte für die (GOÄ-) Vergütung, die sie vom Krankenhaus erhalten, Leistungen erbringen. So stellte das OLG Schleswig fest, dass eine Absprache zwischen Augenärzten und Universitätsklinik rechtswidrig sei, weil die Ärzte die ambulanten Leistungen "auch ohne den Abschluss der Vereinbarung hätten erbringen müssen".

Leistungen dürfen nicht sinnlos sein

Trotz vorgesehener Gegenleistung der niedergelassenen Fachärzte sei der Eindruck entstanden, dass nicht in erster Linie für die Erbringung der vereinbarten Leistungen, sondern für die Zuweisung von Patienten gezahlt werden sollte.

Dieser Eindruck dürfte auch entstehen, heißt es in der DKG-Stellungnahme, wenn es sich bei den Vereinbarungen nicht um sinnvolle Leistungen handle, zum Beispiel um Pauschalen für Dokumentationen, die für die Klinik "von keinem ersichtlichem Wert" seien. Derartige Kooperationsvereinbarungen können einen Verstoß gegen Paragraf 31 der Musterberufsordnung darstellen (Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt), das Wettbewerbsrecht verletzen und, so die DKG, sogar strafrechtliche Relevanz besitzen.

Ein Akteur in dieser Auseinandersetzung ist die Zentrale zur Verhütung unlauteren Wettbewerbs. Sie wird auf Anforderung ihrer Mitglieder tätig und ist Anfang dieses Jahres gegen zwei Krankenhäuser in Südhessen vorgegangen, die mit einem Ärztenetz Vereinbarungen geschlossen hatten (wir berichteten). Die Ärzte sollten für prä- und poststationäre Leistungen Vergütungen von den Krankenhäusern erhalten. Eine Entscheidung zu diesem Streitfall liegt noch nicht vor. Nach Angaben von Dr. Rainer Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, befassen sich die Wettbewerbshüter nur vereinzelt mit diesem Thema, ein Anstieg der Fälle sei nicht zu verzeichnen. Krankenhäuser, die ihre regionalen Konkurrenten unlauterer oder illegaler Methoden der Patientengewinnung verdächtigten, hätten oftmals Probleme, dies zu beweisen.

Aus Sicht der DKG sind Vergütungsvereinbarungen von Kliniken für niedergelassene Ärzte im Grunde nur bei IV-Verträgen legal, darüber hinaus gebe es "höchstens Grauzonen", die aber nicht näher erläutert werden. Im Zweifelsfall sollten die beteiligten Kliniken und niedergelassenen Ärzte oder Ärztenetze ihre Vereinbarung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen, um sie berufsrechtlich prüfen zu lassen. Nach den Worten von Dr. Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident der Bundesärztekammer, sind Verträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern "zu 70 bis 80 Prozent in Ordnung". Damit habe er, wie die Bundesärztekammer auf Anfrage erläuterte, Vereinbarungen im Kontext von Verträgen zur Integrierten Versorgung gemeint.

Diese Gesetze gelten für Zuweiser und Kliniken

Paragraf 31 Musterberufsordnung (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt):

"Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."

Paragraf 115 a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V: (regelt die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)

"Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet."

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