Neuhonorare nicht gegen alte Überzahlungen

KASSEL (mwo). Wird ein Arzt oder Psychotherapeut insolvent, darf die KV neue Honorare nicht gegen alte Überzahlungen verrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Psychotherapeuten bekräftigt.

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Denkbar sei eine Aufrechnung nur bei Forderungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung "angelegt" waren. Das sei bei neuen Honorarforderungen aber nicht der Fall. Ähnlich hatte das BSG bereits im Frühjahr entschieden. Nun muss die KV neue Honorare voll auszahlen, alte Überzahlungen aber bekommt sie aus der Konkursmasse nur teils erstattet.

Az.: B 6 KA 24/10 R

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