Südwesten wendet Regressgrenze für Verfahren ab 2005 an

STUTTGART (eb). Eine Grenze für Regresszahlungen hat eine Kammer eines Beschwerdeausschusses in Baden-Württemberg gezogen.

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Die Kammer Stuttgart I des KV-Beschwerdeausschusses hat damit eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der Tenor: Von Ärzten, die erstmals ihr Richtgrößenvolumen um 25 Prozent überschreiten, darf in den ersten beiden Regressjahren zusammen nicht mehr als 25.000 Euro Rückzahlung gefordert werden.

Wie Medizinrechtler Stefan Stelzl aus Stuttgart mitteilt, war die Kammer der Ansicht, dass die Regressbegrenzung des Paragrafen 106 Absatz 5c SGB V, die mit dem Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführt wurde, auch für Regressverfahren ab dem Jahr 2005 anzuwenden sei.

Kammer: Bearbeitungsfrist beträgt im Bereich der Arzneimittelregresse zwei Jahre

Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung weiterhin klar, dass die regressrelevanten Jahre nicht unbedingt aufeinanderfolgen müssen. Werde zum Beispiel für die Jahre 2005 und 2007, aber nicht für 2006 eine Rückerstattung gefordert, könne die 25.000-Euro-Grenze angewandt werden.

Die Kammer begründete dies laut Stelzl damit, dass die Bearbeitungsfrist im Bereich der Arzneimittelregresse zwei Jahre betrage. Für die Jahre vor 2005 sei die Regressbegrenzung nicht relevant, da die KV Baden-Württemberg erst zu diesem Zeitpunkt aus den vier bestehenden KVen hervorgegangen sei.

"Eine arztfreundliche Entscheidung"

"Das ist eine arztfreundliche Entscheidung, die im Konsens von Ärzte- und Kassenvertretern getroffen wurde, um hohe Regressforderungen zu reduzieren", sagte Stelzl.

Es bleibe zu hoffen, dass diese Vorgehensweise von anderen Kammern des Beschwerdeausschusses sowie von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen übernommen werde.

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