ÜBAG: Entscheidend ist die Honorarverteilung

Das Versorgungsstrukturgesetz sowie Änderungen bei Honorarzuschlägen für Kooperationen haben die Bedingungen für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften geändert. Das heißt aber nicht, dass dieses Modell als Option nicht mehr infrage käme.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Eine Praxis, mehrere Standorte: Das lässt sich unter anderem über eine ÜBAG realisieren.

Eine Praxis, mehrere Standorte: Das lässt sich unter anderem über eine ÜBAG realisieren.

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NEU-ISENBURG. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), früher Gemeinschaftspraxis genannt, ist nach Verabschiedung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes schnell zu einer beliebten Kooperationsform geworden.

Die Gründe sind einsichtig: Eine Kooperation ist möglich, ohne dass einer der Partner umziehen muss. Der Aufbau einer Praxis, die gegenüber der KV mit einer Abrechnungsnummer auftritt, ist daher tendenziell relativ unkompliziert.

Die Vorteile, etwa die eigenen Leistungen an mehreren Standorten anbieten zu können, sind nicht von der Hand zu weisen.

Zum Teil sind auf diese Weise sehr schnell sehr große Gebilde mit vielen Praxisstandorten an einem Ort und in Nachbarorten entstanden.

"Im Gegenzug ist aber auch die Fluktuation, die in ÜBAG zu beobachten ist, relativ hoch, weil auch die Austrittskosten eher gering sind", berichtet Praxisberater Oliver Frielingsdorf von Frielingsdorf Consult auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" aus seinen Erfahrungen mit ÜBAG.

Teilweise hat sich die Spreu vom Weizen getrennt

Gerade im vergangenen Jahr habe sich "die Spreu vom Weizen bei fachgleichen ÜBAG getrennt", so Frielingsdorf, der auch vereidigter Sachverständiger zur Bewertung von Arztpraxen ist.

Nachdem sich teilweise Kooperationen gegründet hatten, die lediglich darauf aus waren, den dafür vorgesehenen Aufschlag aufs RLV einzustreichen, hat die Selbstverwaltung reagiert.

Sie hat nun zur Voraussetzung für den Aufschlag gemacht, dass die Partner auch gemeinsam Patienten behandeln, sprich, einen Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erreichen. "Daraufhin sind an vielen Orten ÜBAG wieder auseinander gegangen", so Frielingsdorf.

Zudem haben die gesetzlichen Regelungen im GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zur Zuweisung gegen Entgelt bei manchen überörtlichen Kooperationen Handlungsbedarf entstehen lassen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Modell der ÜBAG als solches für Ärzte nicht mehr infrage kommt. Vielmehr hat sich zuletzt, wie berichtet, der Trend gefestigt, dass der Wert von Arztsitzen in Kooperationen höher ist als der in Einzelpraxen.

Auch die Umsätze und Gewinne je Praxisinhaber sind in Kooperationen höher als in Einzelpraxen, wenn die Partner das Potenzial an Synergien ausschöpfen. Bei diesen Untersuchungen schlagen allerdings auch die Kooperationen unter einem Dach zu Buche.

Folgende Knackpunkte sind bei der Gründung einer ÜBAG zu beachten:

Abrechnung: Ganz wichtig ist, vor Vollzug des Zusammenschlusses die Abrechnung der ÜBAG, die ja mit einer Abrechnungsnummer nach außen hin auftritt, zu simulieren. Wie viele Patienten werden gemeinsam behandelt (Kooperationsgrad)? Gibt es einen Zuschuss zum RLV?

Wie sehen die Pläne zur Honorarverteilung und zur weiteren Gewährung von RLV-Aufschlägen in der KV aus? In manchen KVen (z.B. Bremen) haben die KV-Vertreterversammlungen bereits die Spielräume in Honorarfragen genutzt und die Förderung von Kooperationen zurückgefahren.

Positiv auf die Höhe der Abrechnung kann es wirken, wenn einer der Partner, vielleicht, weil er kurz vor dem Ruhestand steht und kürzer treten will, sein RLV bisher nicht ausschöpft, andere Partner aber bisher in die Abstaffelung geraten sind.

Das nicht ausgeschöpfte RLV kann nun in vielen KVen von den anderen Kollegen aufgefüllt werden. In diesem Fall müssen klare Regeln zur Honorarverteilung innerhalb der ÜBAG vereinbart werden, damit sich keiner der Kollegen über den Tisch gezogen fühlt.

Häufig entschieden sich die Partner dafür, das zusätzlich generierte Honorar zu gleichen Teilen zu verteilen, so Frielingsdorf.

Nicht immer muss der Praxiswert bestimmt werden

Die Simulation selbst bei einer Erweiterung um nur eine Praxis ist aber auch wichtig, weil nachteilige Effekte möglich sind: "Schon eine einzige Praxis mit hohen Laboranteilen kann nicht nur den eigenen Wirtschaftlichkeitsbonus aufzehren, sondern auch den der anderen ÜBAG-Mitglieder", warnt Frielingsdorf.

Das könnte einen größeren Verbund von Praxen in der ÜBAG, wenn es hoch kommt, am Ende Tausende von Euro je Quartal kosten.

Gesellschaftsform: Die für die ÜBAG gewählte Gesellschaftsform ist in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - ähnlich wie bei Gemeinschaftspraxen unter einem Dach. Wer die Haftung für Altschulden ausschließen will, kann alternativ - bei entsprechender Vertragsgestaltung - die Partnerschaftsgesellschaft wählen.

Da die ÜBAG häufig ein eher lockerer Zusammenschluss ist, gehen viele Ärztinnen und Ärzte ohne vorherige Bewertung des Praxiswertes zusammen. Die alten Praxen lassen sich als Sondervermögen ausklammern.

Das macht später die Trennung einfacher. Die Partnerschaft in einer ÜBAG könne aber auch zum Startpunkt einer noch engeren Kooperation unter einem Dach werden, hat Frielingsdorf beobachtet. Und zwar dann, wenn es zum Beispiel gelingt, die ÜBAG nach außen hin über Praxismarketing gut zu positionieren und so auch Patienten zu steuern.

Das kann etwa bei einem Zusammenschluss zwischen konservativ und operativ tätigen Kollegen gut funktionieren, aber auch fachübergreifend. Dann ist ein noch engeres Zusammengehen häufig der logische nächste Schritt.

Und dann sei auch eine vorherige Bewertung der Praxis unabdingbar, um die Partnerschaft sauber zu gestalten, so Frielingsdorf.

Zuweisung gegen Entgelt: Im GKV-VStG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, Kooperationen, die gegründet werden, auch um das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu umgehen, einen Riegel vorzuschieben.

Bei Gründung einer ÜBAG ist es daher wichtig, dass die Honorarverteilung so geregelt wird, dass Honorar tatsächlich nur aufgrund eigener erbrachter Leistungen fließt. Die Staatsanwaltschaften seien bereits auf derartige Praktiken aufmerksam geworden, warnt der Praxisberater.

Das Problem ist auch bei den Teilgemeinschaftspraxen, etwa bei Erbringung von IGeL, bekannt. Bei der Abrechnung nach EBM ist die Aufteilung des Honorars aufgrund der Honorarpauschalen nicht ganz einfach, sollte aber über die LANR (Arztnummer) abbildbar sein.

In einer ÜBAG bleibt die Aufteilung des Gewinns damit nicht den Mitgliedern überlassen. Gerade dort, wo ein typischer Zuweiser und zum Beispiel ein Operateur zusammenarbeiten, kann die Gestaltung der Verträge hoch relevant sein. Die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts ist auf jeden Fall zu empfehlen.

Mitarbeiter: Auch arbeitsrechtlich wirft die Gründung einer ortsübergreifenden Gesellschaft Fragen auf: Wenn sich mehrere Praxen zusammentun, kommen schnell Unternehmensgrößen von 100 Mitarbeitern oder mehr zusammen.

"Arbeitgeber ist künftig die ÜBAG", betont Heike Jablonsky, Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle. Damit gälten andere Regeln des Arbeitsrechts - ganz egal, ob der Zusammenschluss als locker oder als fest angesehen wird.

So müsste der Arbeitgeber beispielsweise akzeptieren, wenn Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen, der künftig Mitspracherechte hat. Auch greifen die verschärften Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Fazit: Eine ÜBAG ist letztlich ein mittelständisches Unternehmen, das sogar zu einem regionalen Wirtschaftsfaktor werden kann. Das bringt zusätzliche Pflichten ein. Die Vorteile der Synergien und der Marktmacht - auch in Verhandlungen mit Lieferanten und Kassen können die Beteiligten aber ebenfalls für sich nutzen.

So steht es im Gesetz

Zulassungsverordnung Ärzte, Paragraf 33, Absatz 2, Satz 3: Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des SGB V dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

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