RLV-Zuschläge

Gemeinsam bringt weniger

Die neue Honorarautonomie der KVen schlägt sich auch in der Neuberechnung der RLV-Zuschläge auf Kooperationen nieder. Eine Umfrage der "Ärzte Zeitung" zeigt: In den meisten Regionen gibt es weniger als bisher.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Nachrechnen: Wie viele Patienten der Kooperation wurden gemeinsam behandelt? Der Kooperationsgrad ist weiterhin wichtig für die Zuschlaghöhe.

Nachrechnen: Wie viele Patienten der Kooperation wurden gemeinsam behandelt? Der Kooperationsgrad ist weiterhin wichtig für die Zuschlaghöhe.

© Getty Images

NEU-ISENBURG. Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ müssen noch in diesem Jahr in den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit deutlich reduzierten RLV-Zuschlägen rechnen.

So wird der Kooperationsgrad berechnet

Der Kooperationsgrad wird definiert durch den Anteil von Behandlungen eines Versicherten durch mehrere Ärzte einer BAG. Ein höherer Kooperationsgrad ergibt sich durch Behandlung eines Patienten durch mehrere Ärzte der BAG in einem Quartal. Denn dann steigt die Zahl der Arztfälle, die der Behandlungsfälle aber nicht.

Vor allem standort- und fachübergreifende Kooperationen müssen Einbußen hinnehmen.

Über die Zuschläge für Kooperationen haben die Vertreterversammlungen der KVen im Zuge der Regelung der neuen Honorarverteilungsmaßstäbe beschlossen - mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Dabei geht es um das Honorar für BAG, MVZ sowie für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten.

Demnach wird nur noch in drei KVen die alte Regelung beibehalten, die je nach Intensität der Zusammenarbeit der Partner für fachübergreifende Einrichtungen Zuschläge zum RLV von bis zu 40 Prozent vorsieht.

Das hat eine Umfrage der "Ärzte Zeitung" ergeben, auf die 16 der 17 KVen antworteten.

In sechs KVen wird der Zuschlag sogar auf zehn Prozent für alle Kooperationsformen gedeckelt, was vor allem für große fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften und große Versorgungszentren mit einer intensiven interdisziplinären Zusammenarbeit zu empfindlichen Einbußen führen könnte.

Hingegen dürfte bei reduziertem Zuschlag die Gründung von Kooperationen mit dem vorrangigen Ziel, die Zuschläge zum Honorar zu kassieren, nur noch wenig attraktiv sein.

Generell zeigt sich: Der 40-Prozent-Zuschlag aufs RLV für fachübergreifende Kooperationen gehört weitgehend der Vergangenheit an. Er ist nur noch in drei der 16 KVen möglich.

In Rheinland-Pfalz und Thüringen sind die Zuschläge dank der Individualbudgets ganz weggefallen. Leer gehen die Kooperationen deshalb aber nicht aus. Die Ergebnisse im Einzelnen.

Der Kooperationsgrad - also die Intensität der Zusammenarbeit - soll in den meisten KVen weiterhin eine Stellgröße für die Zuschlaghöhe bleiben.

Allerdings wird in der überwiegenden Zahl der Zuschlag auf 20 Prozent, 15 Prozent oder gar zehn Prozent gedeckelt. Die neuen Regeln greifen teilweise bereits, teilweise treten sie im Herbst in Kraft.

Schleswig-Holstein: Alle BAG des nördlichen Bundeslandes erhalten ab Oktober einen Einheitsaufschlag von zehn Prozent. "Wir differenzieren nicht nach orts- und oder fachübergreifend", so KV-Sprecher Delf Kröger. Die QZV würden gar nicht mehr beaufschlagt, weil sie zumeist Einzelleistungen seien.

Hamburg: In der Hansestadt gilt seit Juli eine neue Zuschlagsregelung. Alle standortgleichen BAG bekommen zehn Prozent. Bei standortübergreifenden BAG wird der Aufschlag nur gewährt, wenn ein entsprechender Kooperationsgrad nachgewiesen wird.

Niedersachsen: Die KV hat lediglich die Zuschläge für fach- und schwerpunktübergreifende BAG angepasst. Für sie ist bei 20 Prozent in Sachen Kooperationszuschlag Schluss. Dabei erhalten fach- und schwerpunktübergreifende BAG mit einem Kooperationsgrad unter 10 Prozent eigentlich gar keinen Zuschlag.

Doch die KV hat eine Ausnahme beschlossen: Weist eine solche BAG eine überwiegend fach- bzw. schwerpunktgleiche ärztliche Besetzung auf (75 Prozent gemessen am Tätigkeitsumfang), erhält sie für ihre fach- oder schwerpunktgleiche Tätigkeit doch einen RLV-Aufschlag von zehn Prozent.

Ansonsten wird erst ab einem Kooperationsgrad von 10 Prozent gezahlt - und zwar zwischen 12,5 und 20 Prozent Zuschlag.

Bremen: Maximal 15 Prozent gewährt die KV Bremen den Kooperationen. Dabei erhalten ortsgleiche, fach- bzw. schwerpunktgleiche BAG pauschal 10 Prozent. Ortsgleiche fach- bzw. schwerpunktübergreifende BAG bekommen je vertretener Arztgruppe fünf, aber maximal 15 Prozent.

Ortsübergreifende BAG könnten auf Antrag einen gleichartigen Zuschlag erhalten, so die KV. Über die Höhe des Zuschlags würde hier der Vorstand der KV unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades entscheiden.

Westfalen-Lippe: Auch in Westfalen-Lippe greift seit Juli bei den Zuschlägen eine Obergrenze von 20 Prozent. Ansonsten werden die alten Regelungen beibehalten. Für ortsgeleiche fach- und schwerpunktgleiche BAG gibt es demnach einen RLV-Aufschlag von zehn Prozent.

Standortübergreifende fach- und schwerpunktgleiche Praxen erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent nur dann, wenn auch ein Kooperationsgrad von mindestens 10 Prozent erreicht wird.

Für fach- und schwerpunktübergreifende BAG wird für einen Kooperationsgrad von zehn bis unter 20 ein Zuschlag von zehn Prozent, für einen Kooperationsgrad zwischen 20 bis unter 40 ein Zuschlag von 15 Prozent und für BAG mit einem Kooperationsgrad von 40 und höher von 20 Prozent gewährt.

Nordrhein: Für die nordrheinischen Ärzte gibt es eine Einheitsregelung, die ab Oktober greift. Demnach gibt es für alle BAG, egal ob ortsgleich oder nicht, und egal, ob fachgleich oder nicht, nur noch einen Zuschlag von zehn Prozent. Auch der Kooperationsgrad interessiert die KV nicht mehr.

Saarland: Auch im Saarland gibt es - und dies schon seit April - einen pauschalen Zuschlag von zehn Prozent. Mit der Einschränkung, dass standortübergreifende BAG für den Zuschlag einen Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erzielen müssen.

Sind dabei jedoch mehrere Ärzte an einem Standort tätig, so gilt für diesen Standort der Zehn-Prozent-Zuschlag immer, erklärt die KV, auch wenn mit anderen Standorten kein zehn-prozentiger Kooperationsgrad erreicht werde.

Rheinland-Pfalz: Mit der Umstellung von RLV auf Individualbudgets sind in Rheinland-Pfalz zum zweiten Quartal 2012 auch die BAG-Zuschläge weggefallen.

Da in Rheinland-Pfalz als Budgetgrundlage die arztindividuellen Abrechnungsdaten des Vorjahresquartals verwendet würden, sei bei Ärzten, die in BAG arbeiten, der zehnprozentige EBM-Aufschlag dort bereits berücksichtigt, erklärt die KV.

Wechsle ein Arzt aus einer Einzelpraxis in eine BAG werde sein Budget um den Aufschlag auf die Grundpauschale angehoben.

Baden-Württemberg: Gefördert werden nur noch Kooperationen, deren Teilnehmer sich am gleichen Standort befinden. Dabei beträgt der RLV-Zuschlag für fach- und schwerpunktgleiche Kooperationen zehn Prozent.

Fach- und schwerpunktübergreifende BAG können je nach Kooperationsgrad bis zu 20 Prozent erhalten. Teilnehmer einer standortübergreifenden Praxis werden an demjenigen Vertragsarztsitz gefördert, an dem sie mit anderen Teilnehmern niedergelassen sind - und zwar unabhängig von der Fachgruppenzugehärigkeit.

Die Förderung beträgt hier laut KV zehn Prozent, dabei werde jeder Standort separat betrachtet.

Bayern: Hier gelten im Prinzip die alten Zuschlagsregeln weiter. Das heißt, fach- und schwerpunktgleiche BAG - egal ob sie ortsübergreifend sind oder nicht - erhalten einen Aufschlag von zehn Prozent.

Bei den fach- und schwerpunktübergeifenden BAG ist nach wie vor ein Zuschlag von bis zu 40 Prozent möglich.

Dieser ist abhängig vom Kooperationsgrad. Unter einem Kooperationsgrad von zehn Prozent erhalten nur die standortgleichen fach- und schwerpunktübergreifenden BAG einen Zuschlag von zehn Prozent, die Ärzte der gleichen RLV-Gruppe aufweisen.

Hessen: Die Obergrenze für die Zuschläge beträgt zehn Prozent. Dabei werden die RLV der Kooperationen nur dann um zehn Prozent erhöht, wenn in der Praxis mindestens 1,5 Zulassungsumfänge von RLV-relevanten Arztgruppen vertreten sind.

Ortsübergreifende BAG erhalten den Aufschlag von zehn Prozent auf das RLV, wenn im aktuellen Abrechnungsquartal auch ein Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erreicht wird.

Sachsen: Bei fach- und schwerpunktgleichen Kooperationen beträgt der Zuschlag unverändert zehn Prozent - dies seit Juli. Bei fach- und schwerpunktübergreifenden Kooperationen wird grundsätzlich ein Aufschlag von fünf Prozent gewährt.

Bei höherem Kooperationsgrad steigt der Aufschlag, maximal gibt es jedoch zehn Prozent. Bei standortübergreifenden Kooperationen richtet sich der Zuschlag - ebenfalls maximal zehn Prozent - ausschließlich nach dem Kooperationsgrad.

Mecklenburg-Vorpommern: In der Ost-KV werden die alten Regeln komplett beibehalten. Das beschert fach- und schwerpunktübergreifenden BAG je nach Kooperationsgrad einen RLV-Zuschlag von bis zu 40 Prozent.

Brandenburg: Die alten Zuschlagsregeln gelten weiter. Der Kooperationszuschlag wird auf Basis der aktuellen Fallzahlen des Abrechnungsquartals festgesetzt.

Hierbei erfolgt nach dem neuen Honorarverteilungsmaßstab eine zusätzliche Begrenzung anhand der Anzahl der in der Praxis vertretenen Arztgruppen in Höhe von 5 Prozent je Arztgruppe für bis zu sechs vertretenen Arztgruppen oder Schwerpunkten, ab der siebten Arztgruppe sind es 2,5 Prozent.

Berlin: In Berlin wird an den alten Zuschlagsregeln nicht gerüttelt.

Thüringen: In Thüringen haben die individuellen Punktzahlvolumina die RLV im Juli abgelöst. Daher erhalten fach- und schwerpunktgleiche BAG ebenso wie fach- und schwerpunktübergreifenden Kooperationen einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihr individuelles Punktzahlvolumen, wie die KV mitteilt.

Klicken Sie auf die Pins, um die Situation in den einzelnen KVen anzuzeigen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kein Stoppsignal für Kooperationen

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