Bundessozialgericht
Altpraxis bleibt Altpraxis
Eine Standortverlegung oder eine neue Partnerin begründen keine Aufbaupraxis, so das Bundessozialgericht.
Veröffentlicht:KASSEL. Die Verlegung des Standorts oder die Aufnahme einer neuen Partnerin in eine Berufsausübungsgemeinschaft machen aus einer alten keine neue Praxis.
Auch mit einer neuen Abrechnungsgenehmigung können Ärzte nicht die Vergünstigungen für Aufbaupraxen beanspruchen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung in Kassel.
Er wies damit eine radiologische Gemeinschaftspraxis in Hessen ab. Sie bestand ursprünglich seit 2001 und wurde nach einer Zeit der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit Ende Juni 2004 neu genehmigt.
Die Umsätze blieben aber auf niedrigem Niveau.
Mit neuer Kollegin schnellte die Zahl der Behandlungsfälle in die Höhe
Anfang 2008 nahmen die bisherigen zwei Radiologen eine dritte Kollegin als neue Partnerin auf. Im Juli 2009 zog die Praxis in eine andere Stadt desselben Planungsbereichs um.
Gleichzeitig erhielt sie Abrechnungsgenehmigungen für CT-, MRT- und MR-angiologische Leistungen.
So sprang im Quartal III/2009 die Zahl der Behandlungsfälle auf 371. Die KV berechnete aber das Regelleistungsvolumen nach den nur 90 Fällen des Vorjahresquartals und überwies lediglich 9.244 Euro.
Mit ihrer Klage verlangte die Gemeinschaftspraxis höheres Honorar. Dabei berief sie sich auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG zu Aufbaupraxen.
Danach dürfen junge Praxen für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren nicht an Wachstumsbegrenzungen festgehalten werden, solange ihr Umsatz noch unterhalb des Gruppendurchschnitts liegt.
BSG: Übergangszeit war für Kläger bereits verstrichen
Doch im Streitfall greifen diese Vergünstigungen nicht mehr, urteilte das BSG. Seit der Neugenehmigung Ende Juni 2004 waren bis zum Quartal III/2009 die fünf Übergangsjahre verstrichen.
Weder der Hinzutritt einer neuen Partnerin noch die Standortverlegung innerhalb des Planungsbereichs noch die neu erteilten Abrechnungsgenehmigungen machten danach aus der Altpraxis eine Aufbaupraxis.
Nach den hessischen Regelungen könne aber auch eine "sonstige unterdurchschnittlich abrechnende Praxis" auf den Gruppendurchschnitt wachsen.
Dass sich Fallzahlsteigerungen hier erst mit einem Jahr Verzögerung auswirkten, sei nicht zu beanstanden, befand das BSG. Auch eine Härte liege nicht vor. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 44/12 R