Abrechnungstipp zum EBM

Verflixter fakultativer Leistungsanteil

Obwohl Ärzte den fakultativen Teil einer EBM-Leistung nicht erbringen müssen, kann dieser Ziffernbestandteil unter Umständen dafür sorgen, dass es gar kein Geld für den Arzt gibt. Besonders deutlich wird das bei den chirotherapeutischen Leistungen.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Bevor Ärzte chirotherapeutische Leistungen erbringen, sollten sie prüfen, ob sie alle apparativen Voraussetzungen für die fakultativen Inhalte erfüllen. Sonst dürfen sie die Leistung später nicht abrechnen.

Bevor Ärzte chirotherapeutische Leistungen erbringen, sollten sie prüfen, ob sie alle apparativen Voraussetzungen für die fakultativen Inhalte erfüllen. Sonst dürfen sie die Leistung später nicht abrechnen.

© Klaus Rose

NEU-ISENBURG. Seit Einführung des EBM 2000plus enthält fast jede Leistung des EBM einen obligaten und einen fakultativen Leistungsbestandteil. Und das wird sich auch mit den EBM-Neuerungen ab Oktober nicht ändern.

Den obligaten Teil müssen Ärzte zwingend erbringen, um die entsprechende Leistung abrechnen zu können, den fakultativen nicht. Ganz so einfach ist es jedoch nicht mit dem fakultativen Leistungsbestandteil.

Der Name des fakultativen Leistungsinhalts besagt es zwar schon: Solche Leistungsinhalte dürfen Ärzte erbringen, sie müssen es aber nicht tun.

Dabei gilt die Regel: Wenn sie Teile des fakultativen Leistungsinhaltes bzw. auch den gesamten fakultativen Leistungsinhalt erbringen, dürfen sie diese Leistung(en) nicht gesondert berechnen. Letzteres ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen 2.1.1 (Fakultative Leistungsinhalte) im EBM.

Abrechnungsmöglichkeiten oft nicht bekannt

Damit sind jedoch noch nicht alle Aspekte des fakultativen Leistungsinhaltes berücksichtigt. Das lässt sich am einfachsten am Beispiel der chirotherapeutischen Leistungen erklären.

Die Genehmigung zur Durchführung bzw. zur Abrechnung chirotherapeutischer Leistungen eröffnet dem Arzt, der über diese entsprechende Zusatzbezeichnung verfügt, nämlich weitere Abrechnungsmöglichkeiten, die oft gar nicht bekannt sind.

Der Arzt, der die Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" besitzt, hat automatisch Zugriff auf alle Leistungen des Abschnitts Physikalische Therapie (30.4).

Das ergibt sich aus der Präambel zu Abschnitt 30.4. In dieser heißt es unter Punkt 1: "Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können nur von … Ärzten mit der (den) Zusatzbezeichnung(en) Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie … berechnet werden"

Damit könnte ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie etwa die Massagetherapie (GOP 30400), die intermittierende Kompressionstherapie (GOP 30401), die Unterwasserdruckmassage (GOP 30402), die Atemgymnastik in Einzelbehandlung (GOP 30410) wie auch in Gruppenbehandlung (GOP 30411), die Krankengymnastik als Einzelbehandlung (GOP 30420) und als Gruppenbehandlung (GOP 30421), die Selektive Phototherapie (GOP 30430) und den Zuschlag zu GOP 30430 für die Durchführung der Phototherapie als Photochemotherapie (GOP 30431) abrechnen.

Die Falle in der Gruppenbehandlung

Für Ärzte, die therapeutische Sportgruppen betreuen (Herzsportgruppe, Diabetes-Sportgruppe, Asthma-Sportgruppe), ist vor allem die GOP 30421 interessant. Denn diese kann pro Teilnehmer berechnet werden.

Doch genau an dieser Stelle greift der verflixte fakultative Leistungsanteil. Er umfasst bei der GOP 30421 folgende drei Leistungen: Intermittierende Anwendung manueller Weichteiltechniken, Anwendung von Geräten, Durchführung im Bewegungsbad.

Bewegungsbad muss vorgehalten werden

Problem noch nicht erkannt? Dieses ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.2. Dort heißt es unter anderem: "Die Berechnung von Komplexen und Zusatzpauschalen ist nur möglich, wenn die apparativen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen ... zur Erbringung mindestens eines obligaten sowie aller fakultativen Leistungsinhalte ... gegeben sind."

Nun wird im fakultativen Leistungsteil der GOP 30412 die Durchführung im Bewegungsbad aufgeführt. Da die Durchführung im Bewegungsbad eigentlich fakultativer Bestandteil der Leistung ist, müssen Ärzte sie im Grunde nie erbringen.

Aber: Sie müssen die Möglichkeit der Erbringung vorhalten, da sie nach 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen über die apparativen Voraussetzungen zur Erbringung aller fakultativer Leistungsanteile verfügen müssen.

Fazit: Ganz gleich, über welche Qualifikation Ärzte zur Berechnung der GOP 30421 befähigt sind. Sie müssen zur Berechnung der Ziffer ein Bewegungsbad vorhalten. Haben sie ein solches nicht, dürfen sie diese Leistungsposition auch nicht abrechnen!

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