Wortwahl ebnet Weg für Schwerbehindertenausweis

Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis bei Kindern mit angeborenem Herzfehler scheitern häufig an der Formulierung des Arztbriefes.

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MÜNCHEN (wst). Bei Kindern mit angeborenem Herzfehler sollte immer auch geprüft werden, inwieweit daraus resultierende Leistungseinschränkungen den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis rechtfertigen.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, ergibt sich daraus je nach dem Grad der festgestellten Behinderung eine Reihe von Nachteilsausgleichen wie verschiedene Steuererleichterungen für die Eltern oder das Recht zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.

Daran hat Sören Riedel vom Bundesverband Herzkranke Kinder (BVHK) auf einer Informationsveranstaltung seines Verbandes in München erinnert.

Wie Riedel ausführte, gilt nach Paragraf 2 SGB IX als behindert, wer in seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Schwerbehindert sind Menschen laut Gesetz dann, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent erreichen. Anhaltspunkte, dass bei Kindern mit angeborenen Herzfehlern diese Grenze überschritten ist, sind etwa altersuntypische Leistungseinschränkungen bereits bei leichten alltäglichen Belastungen (wie beim Spazierengehen, beim Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, bei leichter körperlicher Arbeit).

Weitere Hinweise, die besonders auch bei Kleinkindern und Säuglingen mit angeborenen Herzfehlern einen kardial bedingten Grad der Behinderung von über 50 Prozent anzeigen können, sind etwa deutliche Trinkschwierigkeiten oder unangemessenes Schwitzen.

Riedel betonte, dass Anträge auf einen Behinderten- oder Schwerbehindertenausweis für Kinder mit angeborenen Herzfehlern zumindest im ersten Anlauf oft nur an der Wortwahl im beigefügten Arztbrief des Kardiologen scheitern. Wenn es dort etwa heißt: " ... Dem Kind geht es nach erfolgreicher Operation sehr gut; es nimmt am Schulsport teil und zeigt einen weiterhin positiven postoperativen Krankheitsverlauf."

kann das in Relation zum Vorbefund durchaus korrekt sein. Dass aber im Vergleich zu Gesunden möglicherweisetrotzdem noch erhebliche Einschränkungen vorliegen, muss der prüfendeMitarbeiter des Versorgungsamtes nicht erahnen.

Besser sei deshalb eine den gleichen Umstand fast genauso kurz aber wesentlich aussagefähiger beschreibende Formulierung wie etwa: " ... Dem Kind geht es nach erfolgreicher Operation den Umständen entsprechend sehr gut, ... aber der Herzfehler wiegt immer noch so schwer, dass folgende ... Einschränkungen vorliegen ...". Der BVHK erarbeitet derzeit einen entsprechenden einfachen, einseitigen Vordruck für einen Arztbrief an das Versorgungsamt.

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