Arzthaftung
Hodenschaden ohne finanzielle Folgen
KÖLN. Für die Schädigung der Hoden nach einer fehlerfrei durchgeführten Leistenbruchrezidivoperation kann ein Patient vom Krankenhaus keinen Schadenersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Ein 1965 geborener Mann war 2007 wegen eines beidseitigen Leistenhernienrezidivs operiert worden. Er litt bereits seit sechs Jahren an ausgeprägten Potenzstörungen. Nach der Operation kam es zu einer Hämatombildung und einer Schwellung im Bereich des Skrotums.
Wegen der Beschwerden war der Mann nach der Entlassung in ambulanter Behandlung. Bei einem erneuten Eingriff acht Monate später in einer anderen Klinik entfernten die Ärzte den rechten Hoden wegen einer schwartigen Verwachsung des rechten Hodens mit Hodenhüllen und Hodensack und einer kompletten älteren Nekrose. Der linke Hoden ist geschädigt.
Der Mann ist unfruchtbar und in seiner sexuellen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er verklagte die erste Klinik auf 120.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage zurück, auch das OLG konnte keine Haftungsansprüche erkennen.
Die Operation sei indiziert und fehlerfrei gewesen - ebenso die Nachsorge, entschieden die Richter. Entgegen der Einschätzung des Patienten sei er über die Risiken des Eingriffs ausreichend aufgeklärt worden und habe wirksam in ihn eingewilligt.
Auch dem Argument des Klägers, der eine private Zusatzversicherung hatte, die Einwilligung sei nichtig, weil er vom Ober- und nicht vom Chefarzt operiert wurde, folgte das OLG nicht. Eine nicht rechtzeitige Information über die Verhinderung des Chefarztes könne zwar als Pflichtverletzung der Geltendmachung des Honoraranspruchs entgegenstehen.
"Sie kann jedoch nicht dazu führen, dass die auch für den Stellvertreter erteilte Einwilligung betreffend den Eingriff ihre Wirksamkeit verliert", heißt es im Urteil. "Alles andere würde zu einer für die Praxis nicht hinnehmbaren erheblichen Rechtsunsicherheit führen." (iss)
Az.: 3 U 17/12