Arzthaftung

Trügerische Sicherheit durch Leitlinien

Leitlinien dürfen "nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden", urteilt der Bundesgerichtshof. Das hat Konsequenzen für die Arzthaftung bei Behandlungsfehlern.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Mit Leitlinien immer auf der richtigen Seite? Nicht unbedingt, so die Richter am Bundesgerichtshof.

Mit Leitlinien immer auf der richtigen Seite? Nicht unbedingt, so die Richter am Bundesgerichtshof.

© Heidrun Guthöhrlein

KARLSRUHE. Wenn sich Ärzte an Leitlinien von Fachgremien oder Verbänden halten, sind sie haftungsrechtlich nicht automatisch auf der sicheren Seite.

Andererseits müssen sie aber auch nicht die Leitlinien anderer Fachgebiete kennen oder künftige Leitlinien voraussehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Danach dürfen Leitlinien "nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden".

Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus 1995 eine mit Zwillingen in der 27. Woche schwangere Frau wegen vorzeitiger Wehen und einer Cervixinsuffizienz aufgenommen. Bettruhe und wehenhemmende Medikamente brachten aber nicht den erhofften Erfolg.

Fünf Tage nach der Aufnahme war der Muttermund bereits drei Zentimeter geöffnet, und die Fruchtblase schaute heraus. Die Ärzte versuchten daher, den Muttermund operativ zu verschließen.

Doch der Eingriff misslang. Er führte zu heftigen Blutungen bei der Mutter und zu einem Blasensprung. Die Ärzte entschieden sich für eine Notsectio. Die zweitgeborene Tochter leidet heute an einer spastischen Tetraparese und an einer fokalen Epilepsie.

BGH weist Klage gegen Klinik ab

Während ein von einer anderen Klinik beigezogener Neonatologe bereits rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt wurde, wies der BGH die Klage gegen die Klinik nun ab. Begründung: Ihr sei kein Verstoß gegen medizinische Standards und damit auch kein Behandlungsfehler unterlaufen.

Insbesondere sei dem Krankenhaus nicht vorzuwerfen, dass es die Mutter überhaupt aufgenommen hat. Es habe vor 1995 zwar eine Diskussion über die Zentralisierung von Risikogeburten in Perinatalzentren gegeben, diese habe aber "noch nicht zu einem festen Ergebnis geführt". Die Argumente der Neonatologen für eine Zentralisierung seien noch nicht durch Zahlen belegt gewesen.

Entsprechend hatte in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig argumentiert. Dabei hatte es sich auf einen Sachverständigen, aber auch auf 1995 veröffentlichte Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) gestützt.

Dies hat der BGH nun bestätigt. Nach dem Karlsruher Urteil musste das OLG insbesondere nicht auch Leitlinien anderer Organisationen aus 1996 und Lehrbücher aus 1997 berücksichtigen.

Denn Leitlinien spiegelten nicht immer wieder, was bereits zuvor medizinischer Standard war. "Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten", heißt es dazu in dem Karlsruher Urteil.

"Entsprechendes gilt für Handlungsanweisungen in klinischen Leitfäden oder Lehrbüchern." Schon gar nicht habe das OLG Leitlinien aus anderen Fachgebieten berücksichtigen müssen.

Az.: VI ZR 382/12

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