Urteil

Heilpraktiker muss nicht an Arzt zurückverweisen

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ANSBACH. Ein Heilpraktiker muss einen Patienten nach erfolgloser Behandlung nicht immer zur Weiterbehandlung an einen Schulmediziner zurückverweisen. Darauf weist der Versicherer Arag mit Blick auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ansbach hin (Az.: 2 C 1377/14).

Im konkreten Fall litt der Kläger seit Jahren an einer Darmerkrankung. Ein Heilpraktiker versuchte es mit Bioresonanz, Schöndorfstrom und Fußbädern. Danach, so der Kläger, ging es ihm sogar noch schlechter.

Der Heilpraktiker habe ihn jedoch nicht wieder an einen Schulmediziner verwiesen. Deshalb verlangte er Schmerzensgeld.

Der Kläger hätte auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuchs erkennen müssen, so die Richter. (maw)

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