BGH-Urteil
Bademeister haften wie Ärzte
KARLSRUHE. Bademeister haften wie Ärzte: Bei schweren Pflichtverstößen kehrt sich die Beweispflicht zu ihren Lasten um, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied (Az.: III ZR 60/16). "Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht mit der im Arzthaftungsrecht vergleichbar. Hier wie dort handelt es sich um Pflichten, die spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind", erklärten die Karlsruher Richter. Danach hat ein zum Unfallzeitpunkt zwölfjähriges Mädchen noch Aussicht auf eine Entschädigung. Sie hatte sich in einem Naturbad unter Wasser im Seil einer Boje verfangen. Der Bademeister hatte bemerkt, dass die Boje nicht mehr wie üblich aus dem Wasser guckte, war aber nicht sofort ins Wasser gesprungen. (mwo)