Bundessozialgericht

Borreliose-Infektion ist noch keine Berufskrankheit

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KASSEL. Allein die Infektion mit Borreliose-Erregern ist noch keine Berufskrankheit. Hinzukommen muss eine Erkrankung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückgeht, urteilt das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 17/15 R).

Es wies damit am Dienstag einen Forstwirt aus Bayern ab, der regelmäßig im Wald unterwegs ist. Neben Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen hat er auch Borreliose-Antikörper im Blut

 Doch für eine Anerkennung als Berufskrankheit reicht das nicht, so das BSG. Herzrhythmusstörungen seien keine üblichen Folgen einer Borreliose-Infektion. Und die Gelenkprobleme gingen nach Angaben der Ärzte auf degenerative Veränderungen zurück. (mwo)

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