Rechtssicherheit

Ärzte bei DSGVO-Abmahnung weiterhin nicht außen vor

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bietet Praxischefs keinen Blanko-Schutz vor Abmahnmissbrauch: Sie müssen wachsam bleiben.

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Flattert eine DSGVO-Abmahnung ins Haus, sollten Praxischefs sich juristischen Beirat einholen.

Flattert eine DSGVO-Abmahnung ins Haus, sollten Praxischefs sich juristischen Beirat einholen.

© #Urban-Photographer / Getty Images / iStock

BERLIN. Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet, der dem Abmahnmissbrauch, wie ihn auch Praxischefs zum Beispiel zu Angaben auf ihrer Website schon erlebt haben, den Garaus machen soll. Über die Wirkkraft des Gesetzes gehen die Meinungen indes auseinander.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zum Beispiel begrüßt den Kabinettsbeschluss zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Das Gesetz verspreche, Abmahnmissbrauch zu verhindern, ohne aber insbesondere beim Datenschutz die Rechtsdurchsetzung zu erschweren. Der Gesetzentwurf sehe vor, missbräuchliche Abmahnungen gezielt zu verhindern.

Er gestatte es aber weiterhin, Datenschutzverstöße wirksam zu unterbinden, hebt der vzbv in einer Mitteilung hervor. „Unseriöse Geschäftsmodelle, die nur darauf abzielen, mit Datenschutzabmahnungen Geld zu verdienen, werden sich damit künftig nicht lohnen. Wichtig ist jetzt, dass der Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgeweicht wird“, verdeutlichte vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Wer überwacht die Einhaltung des Gesetzes?

Für den auf Internet-und Wettbewerbsrecht spezialisierten Berliner Rechtsanwalt Professor Niko Härting sind niedergelassene Ärzte mit dem neuen Gesetz aber noch lange nicht aus dem Schneider. Im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“ weist Härting darauf hin, dass es in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern keine Behörde gebe, die die Einhaltung des Gesetzes überwache.

Das sei eine deutsche Besonderheit. Und für Ärzte relevant: Die Landesärztekammern sind dafür ebenfalls nicht zuständig.

„Das neue Gesetz wird für Ärzte nichts ändern“, resümiert Härting, der auch Mitglied des Informationsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins ist. Auf die nach Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung zum 25. Mai vergangenen Jahres von der KV Bremen beobachtete Abmahnwelle insbesondere im Zusammenhang mit angeblich fehlerhaften Datenschutzerklärungen auf der Praxiswebsite oder dem Facebook-Auftritt angesprochen, weist Härting darauf hin, dass es sich dabei wahrscheinlich in mindestens 90 Prozent der Fälle um missbräuchliche Abmahnungen gehandelt haben müsse, die jeder Rechtsgrundlage entbehrten. „Solche Aktionen wird es auch unter der neuen Rechtslage geben“, ist sich Härting sicher.

Gleich rechtlichen Rat suchen

Praxischefs rät er, sofort einen Anwalt zu konsultieren, sobald eine Abmahnung in die Praxis komme. Darüber hinaus sollten sie keine von den Abmahnern geforderten Zahlungen an Dritte leisten und auch nichts unterschreiben. Würden Angaben auf der Praxis-Website moniert, könnten diese aber gegebenenfalls korrigiert werden.

Wie Härting erläutert, können Ärzte natürlich Ziel auch seriöser Abmahnungen sein – allerdings müsse es dabei um wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten gehen und der Mandant des abmahnenden Anwaltes aus der Gesundheitsbranche stammen und um dieselben Patienten werben.

Zwar blieb die im Vorfeld der DSGVO befürchtete große Abmahnwelle laut jüngstem Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) Ulrich Kelber aus. Rechtsanwalt Härting rät Ärzten dennoch, die Vorgaben der Verordnung ernst zu nehmen und – die Kopfzahl inklusive Praxisinhaber zählt – in Praxisbetrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (maw)

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