Rund um den TI-Anschluss

Wie viel Geld geht verloren?

Die Regeln aus dem E-Health-Gesetz zur Telematikinfrastruktur sind Anfang des Jahres komplexer geworden. Hier finden Sie einige Antworten auf häufige Fragen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Frage: Darf meine KV mein Honorar tatsächlich kürzen, wenn ich den TI-Anschluss noch nicht bis Ende März bestellt habe?

Antwort: Ja, und sie muss das sogar. Die einschlägige Regelung steht im 5. Sozialgesetzbuch, Paragraf 291 Absatz 2b. Demnach wird „die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt“, wenn eine Praxis den Online-Stammdatenaustausch mit den Krankenkassen noch nicht durchführt.

Dann heißt es weiter: „Von der Kürzung (...) ist bis zum 30. Juni 2019 abzusehen, wenn der (...) Arzt oder Zahnarzt (...) gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der (...) erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben.“ Daher ist die rückwirkende Honorarkürzung für das 1. Quartal tatsächlich gesetzlich vorgesehen.

Frage: Um wie viel Geld geht es bei den vorgesehenen Honorarkürzungen eigentlich?

Antwort: Das lässt sich relativ leicht ausrechnen: Es geht um eine „pauschale Kürzung um 1 Prozent“. Das heißt, wenn ein Hausarzt im ersten Quartal einen Honorarumsatz von rund 55.000 Euro macht – das entspricht dem Durchschnitt aller Hausärzte im vierten Quartal 2016 laut KBV-Honorarbericht, dann wird er bei der Abrechnung des laufenden Quartals um 550 Euro (je Arzt) gekürzt. In den großen Praxen kann es auch um vierstellige Beträge gehen, in großen radiologischen MVZ oder BAG kann es sogar niedrig fünfstellig werden.

Frage: Bin ich durch die Praxis-EDV eigentlich auf einen bestimmten Anbieter des TI-Anschlusses festgelegt oder habe ich die freie Auswahl?

Antwort: Prinzipiell haben Sie freie Auswahl unter bisher vier Anbietern. Die Komponenten für den Anschluss sind von der gematik so konzipiert und zertifiziert worden, dass sie mit allen Praxisprogrammen kompatibel sein sollten. Wenn der von ihrem Praxis-EDV-Hersteller gewählte Partner für den TI-Anschluss nicht lieferfähig ist bis Ende des zweiten Quartals oder wenn Sie sich gerade über ihren eigenen EDV-Servicepartner ärgern, können Sie also auch bei einem anderen Anbieter bestellen und von diesem installieren lassen.

Teilweise haben Praxis-EDV-Anbieter auch Verträge mit mehreren Konnektor-Unternehmen abgeschlossen. Wenn der eigene Service-Partner, der sich auskennt, in die Praxis kommt, könnte das die Installation natürlich erleichtern – aber es muss nicht so sein.

Frage: Kann ich den TI-Anschluss auch selbst installieren und so einen Teil der Installationspauschale behalten?

Antwort: Ja, es gibt sogar spezielle Angebote, die genau das ermöglichen sollen. Allerdings sollten Sie dann ein wenig Erfahrung im Umgang mit Routern und Netzwerkanbindungen haben, damit Sie nicht am Ende doch noch einen Vertriebspartner des Praxis-EDV-Herstellers brauchen.

Frage: Was ist eigentlich der Praxisausweis, und warum muss ich den vor Installation bereits vorliegen haben?

Antwort: Der Praxisausweis (SMC-B) ist eine Chipkarte, die Praxen zur Registrierung als medizinische Einrichtung zwingend benötigen, damit der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen kann. Die Karte wird bei der Installation der Technik in eins der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN freigeschaltet, sie muss bereits vor der Installation bestellt werden. Bestellt wird die SMC-B über einen der bisher drei Hersteller. Dieser nimmt dann Kontakt mit der KV auf, um dort abzufragen, ob der bestellende Arzt berechtigt ist, einen Praxisausweis zu bekommen.

Lesen Sie dazu auch: KVen-Vergleich: Wo Ärzte für die TI schon gut gerüstet sind

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