KBV-Papier weckt Zweifel

Ist die E-Card rechtswidrig?

Wenn Fotos Ärger machen: Die elektronische Gesundheitskarte könnte womöglich gegen geltendes Recht verstoßen und nicht als Identitätsnachweis taugen. Das zumindest meinen Juristen der KBV.

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Elektronische Gesundheitskarte: Ein Vermerk der KBV lässt derzeit Zweifel an der Rechtssicherheit der neuen Versichertenkarte aufkommen.

Elektronische Gesundheitskarte: Ein Vermerk der KBV lässt derzeit Zweifel an der Rechtssicherheit der neuen Versichertenkarte aufkommen.

© dpa

BERLIN. Neue Zweifel an der rechtssicheren Umsetzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK): Ein rechtlicher Vermerk aus keiner anderen Stelle als der Rechtsabteilung der KBV legt nahe, dass die eGK, so wie sie derzeit in Umlauf ist, nicht als sicherer Identitätsnachweis herhält.

Der Grund: Die Kassen würden bisher die von den Versicherten übersandten Lichtbilder ohne Identitätsprüfung auf die eGK aufbringen. Und auch die Unterschrift der Versicherten auf der Karte werde an keiner Stelle geprüft.

Diese nicht vorhandene Prüfung der Übereinstimmung des Lichtbildes mit der tatsächlichen Person des Karteninhabers sei deshalb so problematisch, "da zukünftig sensible Daten auf der eGK gespeichert werden sollen", heißt es in dem Papier, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

"Wir verdammen die eGK nicht in Bausch und Bogen, aber wir fordern die Krankenkassen auf, zu gewährleisten, dass die richtige Zuordnung der Daten zum Karteninhaber erfolgt", sagt Pressesprecher Roland Stahl. "Das gilt auch für die vom Versicherten gelieferten Fotos."

Die KBV weist aber noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um ein Gutachten, sondern nur um einen rechtlichen Vermerk handelt.

Grüne fordern: Gröhe muss für Rechtsklarheit sorgen

Losgetreten hatte die neue Diskussion um die eGK nämlich ein Bericht des "Hamburger Abendblatts", in dem von einem bislang geheimen Gutachten die Rede ist. Und aus diesem ergebe sich, so die Zeitung, dass die Karten ungültig seien und entweder eingezogen oder nachgerüstet werden müssten.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beteuerte laut dem Zeitungsbericht allerdings, dass alles korrekt gelaufen sei.

"Es ist unbestritten, dass die richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte zum Karteninhaber gewährleistet sein muss. Dafür ist neben weiteren Maßnahmen auch eine Identifizierung des Versicherten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildübermittlung durchzuführen ist", so ein Sprecher des BMG im "Hamburger Abendblatt".

In dem Zeitungsbericht ließ das Ministerium zwar noch offen, wann geprüft wird, ob der Karteninhaber auch der Abgebildete auf dem Foto ist. Im Laufe des Dienstags teilte eine Ministeriumssprecherin gegenüber dpa aber dann doch mit: „Die eGK verstößt weder gegen geltendes Recht noch ist diese nutzlos.“ Dabei verwies sie auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen KBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen. Danach seien auch die Ärzte verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu prüfen.

Zuvor hatte es Kritik aus verschiedenen Reihen gegeben. „Minister Gröhe muss schnell für Rechtsklarheit sorgen“, sagte etwa die Sprecherin der Grünen Maria Klein-Schmeink.

Die Grünen hätten deshalb als Bundestagsfraktion noch am 4. Februar beantragt, dass die Bundesregierung im Gesundheitsausschuss zu diesen Fragen Stellung nehme. Es werde auch zu klären sein, inwieweit die nachträgliche Identifizierung möglicherweise deutlich höhere Kosten nach sich ziehe.

Spahn: "Einführung der E-Card der richtige Weg"

Aber auch die Bürger Initiative Gesundheit e.V. meldete sich zu Wort. Die Kassen hätten immer wieder erklärt, dass die Einbindung des Fotos notwendig sei, um einen Missbrauch der Karte durch das Weiterreichen an Nichtversicherte zu verhindern.

„Die Voraussetzung für die Verhinderung dieses Missbrauchs wäre allerdings, dass die Krankenkassen prüfen, ob das eingereichte Foto mit dem Versicherten übereinstimmt“, heißt es in einer Pressemitteilung.

„Wir haben von Anfang kritisiert, dass bei den gesetzlichen Krankenkassen keine oder nur eine minderwertige Identitätsprüfung der eingesandten Fotos erfolgen kann“, so Wolfram-Arnim Candidus, Präsident der Bürger Initiative Gesundheit e.V.

Ganz andere Töne kommen aus den Reihen der Union: „Seit es die Idee der elektronischen Gesundheitskarte gibt, melden sich in schöner Regelmäßigkeit die Kritiker zu Wort.

Grundsätzlich gilt: Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist der richtige Weg, um die Patienten noch besser behandeln zu können“, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jens Spahn.

Mehrfachuntersuchungen und falsche Diagnosen könnten mit den gespeicherten Daten besser verhindert werden. „Klar ist aber auch: Der Datenschutz hat Priorität“, so Spahn. Die Gesundheitskarte sei jetzt aber endlich auf einem guten Weg, „den sollten wir nicht noch steiniger machen.“

Foto-Pflicht für Versicherte

Dass allerdings - wenn überhaupt - tatsächlich andere Stellen als die Kassen hier eingreifen müssten, zeigt sich aber auch aus dem vierseitigen Papier der KBV-Juristen.

Die Juristen schreiben nämlich: "Die Krankenkassen trifft bislang keine ausdrückliche Vorgabe, das Verfahren in der einen oder anderen Weise auszugestalten."

Eine solche ausdrückliche Verpflichtung ergebe sich weder aus den Sozialgesetzbüchern, noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder europäischem Datenschutzrecht. "Lediglich normiert ist, dass die Aktualisierung der Stammdaten auf der eGK Aufgabe der Krankenkassen ist."

Welches Verfahren Abhilfe schaffen könnte, lässt zwar auch das KBV-Papier - das übrigens aus dem Sommer 2013 stammt - offen. Allerdings vergleichen die Juristen die Ausstellung der eGK mit dem Gesetz und der Verordnung für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis.

Das legt nahe, dass man ähnlich den Verfahren für die Ausstellung eines Personalausweises künftig die Versicherten in die Kassengebäude einbestellen sollte.

Dass die Versicherten verpflichtet sind, ihrer Krankenkasse für die eGK ein Foto zur Verfügung zu stellen, haben übrigens mittlerweile schon zwei Sozialgerichte festgestellt (LSG HessenAz.: L 1 KR 50/13; SG Berlin; Az.: S 81 KR 2176/13 ER). (reh/dpa)

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