E-Card

Kassen dürfen Fotos nicht dauerhaft speichern

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BERLIN. Krankenkassen dürfen die für die elektronische Gesundheitskarte erhaltenen Fotos ihrer Versicherten nicht dauerhaft speichern. Eine solche "Speicherung auf Vorrat" widerspricht dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit und verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 208 KR 2111/16). Zur Begründung hieß es, nach Ausstellung der Gesundheitskarte benötige die Krankenkasse das Bild nicht mehr. Denn es diene allein dem Zweck, dass beim Arzt die Identität des Versicherten auf einen Blick überprüft werden kann. Eine dauerhafte Speicherung sei hierfür nicht erforderlich. Für eine neue Karte könnten Versicherte ein neues Foto einreichen. (mwo)

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