DrEd und der "täuschende" Patient

Stiftung Warentest hat die Web-Praxis DrEd getestet - mit wenig erfreulichen Ergebnissen: Für ein Rezept reicht die Selbstdiagnose. Der Anbieter kontert - und wirft den Testern "böswillige Täuschung" vor.

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Ihr Arzt im Netz: DrEd im Visier der Tester.

Ihr Arzt im Netz: DrEd im Visier der Tester.

© nös

BERLIN/LONDON (maw). Die im November 2011 gestartete Web-Praxis DrEd (www.dred.com), bei der deutsche Ärzte von London aus online Patienten in Deutschland als Selbstzahler behandeln und auch Rezepte ausstellen, steht unter Beschuss des Verbrauchermagazins test.de.

Die Tester der Stiftung Warentest wandten sich nach eigenen Angaben mit zwei Krankheitsfällen an DrEd, an denen sie angeblich litten: eine Blasenentzündung und eine Chlamydien-Infektion.

Wie im Testbericht steht, bekamen die Testpersonen in beiden Fällen von DrEd ein Antibiotikum verordnet, "obwohl die angegebenen Symptome nur teilweise zum Krankheitsbild passten." Und ohne für die Diagnose nötige Urin- und Chlamydientests anzufordern.

In einer Stellungnahme reagieren nun die Betreiber von DrEd und geloben, das beanstandete Prozedere der Patientenbetreuung zu überdenken.

Den Vorwurf, nicht sorgfältig genug die Angaben der Testpatienten vor der Ausstellung eines Rezeptes geprüft zu haben, kontern sie mit dem Vorwurf der Täuschung.

Grauzone oder Europarecht

"Die von Ihnen beschriebenen Risiken einer Behandlung durch DrEd entstehen im Wesentlichen durch böswillige und gezielte Täuschungen der behandelnden Ärzte durch die Test-Patienten", heißt es in der Stellungnahme.

Und weiter: "Das durch die Täuschungen herbeigeführte Risiko siedeln Sie in der alleinigen Haftung des jeweiligen Arztes an und begründen so Ihr Urteil."

In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass sich DrEd "in einer juristischen Grauzone" bewege, da in Deutschland die rein telemedizinische Betreuung von Patienten verboten sei.

Damit liegen die Autoren auf einer Linie mit der Bundesärztekammer, der das in Deutschland berufsrechtlich untersagte Geschäftsmodell ebenfalls ein Dorn im Auge ist, und der KBV.

Auch die Deutsche Gesellschaft für Telemedizin unterstützt den Ansatz von DrEd nicht.

DrEd verweist auf die EU-Richtlinie "Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung".

"Im Fall der Telemedizin gilt die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist."

Testbericht: http://goo.gl/xzmLF

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Nervige juristische Scharmützel

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