Bald Klarheit bei der Umsatzsteuer

NEU-ISENBURG (juk). Erst ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wird in diesen Wochen Klarheit darüber bringen, ob niedergelassene Ärzte von Versorgungsämtern die Bezahlung der Umsatzsteuer verlangen können. Trotz eines Urteils des Landessozialgerichts Hessen weigern sich manche Ämter noch, für ärztliche Gutachten auch die Mehrwertsteuer zu übernehmen.

Veröffentlicht:

Das Amt für soziale Angelegenheiten in Landau in der Pfalz zum Beispiel ist nicht bereit, einem Kollegen für ein Gutachten auch die Umsatzsteuer in Höhe von 4,09 Euro zu zahlen. Zur Begründung führt die Behörde an, dass Ärzte bei der Erstellung von Befundberichten nicht als Gutachter, sondern nur als sachverständige Zeugen tätig würden. Für diese sei aber nicht vorgesehen, dass sie eine eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer als Aufwendungsersatz erstattet bekämen.

Der Kollege aus Ludwigshafen, der umsatzsteuerpflichtig ist, ist verdutzt. Denn das Landessozialgericht Hessen hatte erst im vergangenen Jahr entschieden, dass Ärzte aufgrund der eindeutigen Regelung im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zusätzlich zu dem Honorar für die Befundberichte haben (Az. L 4 SB 15/07). Erfüllt werden müssten nur folgende Voraussetzungen:

  • Der Befundbericht muss eine eigenständige geistige Leistung des Arztes sein. Das heißt, nur eine Kopie der Patientenakte genügt diesen Anforderungen nicht. Wird aber aus dem Inhalt der Patientenakte eine Zusammenfassung erstellt, liegt eine eigene Leistung des Arztes vor.
  • Ein Arzt muss mit seinen Umsätzen, die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen, umsatzsteuerpflichtig sein. Diese Umsatzsteuerpflicht ist dem Versorgungsamt nachzuweisen, etwa durch die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Bescheinigung des Finanzamtes.

Für Steueranwalt Dietmar Sedlaczek aus Berlin ist klar, warum manche Ämter immer noch mauern: "Das Land Hessen hat hochgerechnet, dass es jährlich eine Million Euro zahlen müsste, wenn die Umsatzsteuer zu erstatten wäre." Die Behörden würden deshalb das Urteil des BSG abwarten. Dort ist der Fall, über den das Landessozialgericht Hessen entschieden hatte, als Revision anhängig. Sedlaczek, der den Kläger vor dem BSG vertritt, rechnet mit einer Entscheidung in den nächsten Wochen.

Bis dahin rät er betroffenen Ärzten, gegen Bescheide der Ämter Widerspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des BSG (Az. B 9 SB 7/07) zu beantragen.

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“