GASTBEITRAG

Gerechtigkeitslücke bei der Krankenversicherung wird geschlossen

BERLIN. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen bei der Steuer berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht, wie berichtet, kürzlich entschieden. Ärzte und andere privat Krankenversicherte werden von diesem Urteil allerdings erst ab 2009 profitieren. Bis dahin muss der Gesetzgeber noch einige Details festlegen.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:

Nach dem derzeit geltenden Steuerrecht können Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis maximal 2400 Euro von der Steuer abgesetzt werden, und zwar zusammen mit anderen Beiträgen etwa zur Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu Risikolebensversicherungen und Lebensversicherungen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Ist der Versicherte abhängig beschäftigt, kann er maximal 1500 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Diese Beträge sind gemessen an den tatsächlichen Aufwendungen allein schon für die Krankenversicherung lächerlich niedrig.

Der Gesetzgeber muss nun die Durchschnittskosten ermitteln.

Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zum Existenzminimum gehören und steuerlich freizustellen sind. Maßstab für die Höhe der freizustellenden Beträge ist wie bei dem "sächlichen" Existenzminimum auch das Sozialhilfeniveau. Der Gesetzgeber hat nun den Auftrag, die durchschnittlichen Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln, die aufzuwenden wären, um einen dem Sozialhilfeniveau vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu erzielen. Dieser ist vollständig von jeder Einkommensbesteuerung freizustellen. Außerdem ist der Gesetzgeber gehalten, eine entsprechende Steuerfreistellung für jedes Familienmitglied sicherzustellen. Das gilt insbesondere auch für privat versicherte Kinder.

Die derzeitige Regelung sieht das Bundesverfassungsgericht als hochgradig ungerecht an. Verglichen mit in der gesetzlichen Versicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern müssen privat versicherte Eltern für ihre Kinder gesonderte Kosten zur Krankenversicherung aufwenden, weil ihre Kinder nicht - wie in der gesetzlichen Sozialversicherung - beitragsfrei familienversichert sind. Dies betrifft etwa zehn Prozent der Kinder. Diese Kinder lässt der Gesetzgeber unzulässigerweise komplett ohne jede steuerliche Entlastung. Auch hier trifft den Gesetzgeber die Aufgabe, den fiktiven Bedarf für einen dem sozialhilferechtlichen Niveau entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu ermitteln und von der Steuer freizustellen.

Wie üblich bei solchen Entscheidungen, hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung des derzeit geltenden Rechts für eine gewisse Zeit - hier bis Ende 2009 - angeordnet. Schafft es der Gesetzgeber bis dahin nicht, eine neue Regelung zu erlassen, sind die tatsächlichen Aufwendungen für Krankheits- und Pflegeaufwendungen privat Versicherter vollständig von der Steuer abzusetzen. Vermutlich wird der Gesetzgeber es so weit nicht kommen lassen, weil der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung wohl zu Steuerausfällen führen würde, die nicht ohne weiteres verkraftet werden könnten.

Interessant ist die Frage, wie der Gesetzgeber mit den Aufwendungen umgeht, die bisher ebenfalls unter diesen geringen Betrag von 2400 EUR fielen, nämlich Beiträge zur Haftpflicht-, Risikolebens- und Unfallversicherung. Es ist zu befürchten, dass der durch den erhöhten Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entstehende Steuerausfall dadurch teilweise kompensiert wird, dass diese Beiträge steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Hier bleibt die politische Diskussion abzuwarten.

ZUR PERSON

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin. Er ist Partner des Steuerberaterverbunds Metax.

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