KOMMENTAR
Wichtige Botschaft an Ärztinnen
Das ist eine gute Nachricht vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel: Trotz Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk können Kindererziehungszeiten den Anspruch auf eine gesetzliche Rente begründen. Das höchstrichterliche Urteil beinhaltet zwei Botschaften.
Die erste geht nach Berlin. Denn das BSG unterstützt die langjährige Forderung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach staatlichen Zuschüssen für Kindererziehungszeiten. Auch nach Überzeugung der Richter wäre dies die beste Lösung, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie gerecht zu werden.
Bislang freilich ist die Politik dem nicht gefolgt. Daher geht die zweite Botschaft an die erziehenden Eltern. Sie sollten ihre Ansprüche sofort bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Fünf Beitragsjahre sind erforderlich, um später eine gesetzliche Rente zu bekommen. Je Kind werden drei Jahre angerechnet, für vor 1992 geborene Kinder allerdings nur ein Jahr.
Heute reichen daher schon zwei Kinder aus, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu erwerben. Angehende Ärztinnen, die noch nicht wissen, wie viele Kinder sie haben werden, sollten überlegen, ob sie beim Eintritt in die Ärzteversorgung nicht auf die übliche Erstattung bisheriger gesetzlicher Rentenbeiträge zumindest vorerst verzichten. Denn mit einem Kind können schon zwei frühere Beitragsjahre später die gesetzliche Rente sichern.