Spätestens beim Porsche streikt das Finanzamt

Ob Steuerzahler, Versicherter oder Arbeitgeber - niemand kennt alle Feinheiten des Rechts. Im Gegenteil: Viele Irrtümer sind weit verbreitet und führen auch ohne bösen Willen immer wieder zu Problemen im Praxisalltag.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Der Porsche als Praxiswagen? Da wird das Finanzamt sich in der Regel quer stellen. Der Fahrspaß wird als Privatvergnügen angesehen.

Der Porsche als Praxiswagen? Da wird das Finanzamt sich in der Regel quer stellen. Der Fahrspaß wird als Privatvergnügen angesehen.

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Oft liegt die Ursache für Fehlverhalten im Umgang mit dem Finanzamt, mit Angestellten oder mit der Versicherung einfach darin, dass die Rechtslage einfach nicht bekannt ist. Hier fünf weit verbreitete Irrtümer, die im weiteren Sinne auch Ärzte betreffen könnten:

  • Irrtum 1: Das Finanzamt muss auch ein Luxusauto als Dienstwagen anerkennen.

Der Fall: Mein Betrieb wirft zwar nicht besonders viel ab. Doch gönne ich mir einen Porsche 911 Turbo Cabrio, zumal sich daran das Finanzamt beteiligen muss, weil es sich ja um ein Dienstfahrzeug handelt.

Die Analyse: Falsch! Betriebsausgaben, die "nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen" sind, mindern die Steuer nicht. Das Finanzgericht Nürnberg verneinte in einem Fall die "betriebliche Veranlassung", in dem der Firmeninhaber für seinen Porsche etwa ein Drittel seines Gesamtumsatzes (für Kauf und laufendem Aufwand) aufgewandt hatte. Hier sei "in hohem Maße die private Lebensführung" berührt. (Az.: IV 94/06)

  • Irrtum 2: Im Kleinbetrieb darf sofort fristlos gefeuert werden.

Der Fall: Ich beschäftige in meiner Praxis nur zwei Mitarbeiterinnen und brauche deshalb das Kündigungsschutzgesetz nicht zu beachten, wenn ich einen davon entlassen will. Und das gilt auch für eine fristlose Kündigung, wenn ich ein an sich kleineres Vergehen ahnden will.

Die Analyse: Falsch! Auch in Betrieben mit bis zu fünf Mitarbeitern, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, darf nicht sofort nach dem härtesten Mittel gegriffen werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt im geschilderten Fall eine Abmahnung für erforderlich - und allenfalls eine Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für statthaft. (Az.: 10 Sa 209/08)

  • Irrtum 3: Nach Beginn der Rente ändert sich bei der privaten Rentenversicherung nichts mehr.

Der Fall: Ich habe eine private Rentenversicherung, die mir neben der garantierten Rente eine Überschussbeteiligung zahlt. Diese Zusatzleistung wird Jahr für Jahr neu festgelegt - ab Rentenbeginn aber steht sie fest.

Die Analyse: Falsch! Ist einem Versicherten für seine private Rentenversicherung eine Überschussbeteiligung zugesichert, nicht jedoch die Höhe dieser Überschüsse auf Dauer fest zugesagt, so muss sich der Versicherte auch dann mit einer Kürzung der zusätzlichen Zahlung zufrieden geben, wenn die Rente bereits läuft. (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 192/06)

  • Irrtum 4: Auch eine nicht vermietete Ferienwohnung hilft Steuern sparen.

Der Fall: Wenn ich mir eine Ferienwohnung kaufe, die ich selbst oft nutzen, aber auch vermieten will, kann ich auch dann Steuern sparen, wenn ich nur selten einen Mieter in die Wohnung nehme. Denn der Aufwand wird dann höher sein als die Mieteinnahmen.

Die Analyse: Falsch! Der Ferienhausbesitzer muss dem Finanzamt nachweisen, dass er mit seiner Immobilie Gewinne erwirtschaften will. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die "ortsübliche Vermietungszeit" mindestens 25 Prozent betragen müsse, andernfalls könne das Finanzamt "Liebhaberei" unterstellen. Und die müsse jeder selbst finanzieren. (Az.: IX R 48/06)

  • Irrtum 5: Was Oma oder Opa unentgeltlich beisteuern, geht die Behörden nichts an.

Der Fall: Unsere allein erziehende Tochter ist schon einige Zeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Mein Vater unterstützt sie zeitlich so oft er kann - natürlich unentgeltlich. Das kann doch wohl keinen Einfluss auf den Mehrbedarfszuschlag haben, der meiner Tochter neben dem AlG II ausgezahlt wird.

Die Analyse: Falsch! Das Sozialgericht Dortmund folgerte messerscharf: Da hier ein "Dritter gleichberechtigt und unentgeltlich" bei der Betreuung des Kindes helfe, könne die Mutter nicht mehr geltend machen, "alleine" für das Kind zu sorgen. Der Zuschlag wurde gestrichen. (Az.: S 14 AS 206/07)

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