Bei Lebensversicherungen gelten komplexe Regeln

Noch ein Monat - dann greift die Abgeltungssteuer. Während sich für Fonds, Aktien oder Anleihen sehr vieles ändert, müssen sich Anleger bei Lebensversicherungen nicht groß umstellen. Die Regelungen bei den Policen sind aber extrem kompliziert, wie die Serie zur Steuer zeigt.

Von Jürgen Lutz Veröffentlicht:
Den Durchblick zu behalten bei Lebensversicherungspolicen, fällt schwer.

Den Durchblick zu behalten bei Lebensversicherungspolicen, fällt schwer.

© Foto: Falko Mattewww.fotolia.de

Was waren das für einfache Zeiten! Wer sich früher eine Kapital-Lebensversicherung kaufte, die mindestens zwölf Jahre lief und darauf wenigstens fünf Jahre Beiträge zahlte, kassierte die kompletten Erträge, ohne einen Cent Steuern zu zahlen. Das gilt auch jetzt noch für Kunden, die ihre Verträge vor dem Jahr 2005 zu eben diesen Bedingungen geschlossen haben. Doch das ist auch schon die gute Nachricht. Die andere lautet: Der Gesetzgeber hat wieder einmal den typisch deutschen Weg beschritten, die Dinge möglichst kompliziert zu gestalten.

Eine erste Unterscheidung ist zu treffen zwischen den privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich lebenslange Renten auszahlen, sowie den Versicherungen mit Kapitalwahlrecht. Zudem ist entscheidend, wann die erste Versicherungsprämie eingezahlt wurde. Konkret: "Wer eine private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht hat, zahlt zwar keine Abgeltungssteuer, wenn er die erste Prämie vor dem 1. Januar 2005 eingezahlt hat", sagt der Vermögensverwalter Markus Zschaber aus Köln. "Aber von diesen Policen wird der Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz besteuert." Beispiel: Wer sich die lebenslange Rente ab einem Alter von 60 Jahren auszahlen lässt, muss 22 Prozent der Auszahlungssumme - das ist der Ertragsanteil bei Auszahlung in diesem Alter - mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Anders sieht es aus, wenn die private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Ab dem Jahr 2009 fällt auf die Erträge die Abgeltungssteuer in Höhe von 26,38 Prozent (25 Prozent plus Soli-Zuschlag) zuzüglich eventueller Kirchensteuer an, wie Zschaber betont.

Steuerfreiheit gibt es nur für Altverträge

Bei Versicherungen mit Kapitalwahlrecht wiederum sieht die Lage anders aus. Weder von der Abgeltungssteuer noch von einer anderen Steuerlast betroffen sind so genannte Altverträge, die spätestens im Jahr 2004 abgeschlossen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Laufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre, die Beitragszahlung erfolgt über wenigstens fünf Jahre und der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme. Bei Altverträgen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Versicherten den Ertragsanteil der Auszahlung mit dem Abgeltungssteuersatz versteuern. Falls ihr individueller Steuersatz niedriger ist, können sie das in der Einkommensteuererklärung geltend machen und zu viel gezahlte Steuern zurückholen.

Anders sieht es bei sogenannten Neuverträgen aus: Das sind Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die erste Prämie nach dem Jahr 2004 bezahlt wurde. "Auch hier ist zu unterscheiden zwischen steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Verträgen", sagt Vermögensverwalter Zschaber.

Steuerbegünstigt sind solche Verträge, die der Altersvorsorge dienen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Police nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird und die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dann ist nur die Hälfte des Ertragsanteils mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.

Allerdings müssen die Versicherten darauf achten, dass sie nicht mehr Abgaben bezahlen als nötig. Denn die Versicherungsgesellschaften sind bei fälligen Kapitallebensversicherungen verpflichtet, vom Ertragsanteil die Abgeltungssteuer in Höhe von einem guten Viertel einzubehalten. Damit fahren die Versicherten in aller Regel schlechter als mit der anderen Variante: Selbst wer mit einem Steuersatz von 42 Prozent plus Soli-Zuschlag die Hälfte des Ertragsanteils versteuern muss, zahlt, bezogen auf den vollen Ertragsanteil, 22,15 Prozent und damit weniger als mit der Abgeltungssteuer. Um zu vermeiden, dass der Fiskus zu viel kassiert, ist in der Steuererklärung der halbe Ertragsanteil anzugeben.

Abgeltungssteuer gilt nicht für Rürup-Verträge

Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die obigen Kriterien nicht erfüllen, sind nicht steuerbegünstigt. In diesem Fall werden die vollen Erträge mit der Abgeltungssteuer belegt.

Gar nicht von der Abgeltungssteuer betroffen sind Verträge nach der Rürup-Rente, die auch Basisrente genannt wird. Auch Riester-Verträge sind davon ausgenommen. In beiden Fällen müssen Auszahlungen bei Bezug der entsprechenden Rente versteuert werden. Wie hoch der zu versteuernde Anteil der Rente ist, hängt nach dem Alterseinkünftegesetz davon ab, wann der Ruhestand beginnt. Im Jahr 2009 etwa sind 58 Prozent der Einkünfte zu versteuern; bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 werden es 100 Prozent sein.

Gewinne mit Gold sind steuerfrei

Beim Ausbruch der jüngsten Finankrise setzte der Ansturm auf Gold ein. Steuerlich ist der Kauf von Edelmetallen, aber auch von Antiquitäten oder Kunst gar nicht so dumm. Denn auf Spekulationsgewinne, die damit erzielt werden, müssen Anleger keine Steuern zahlen - sofern diese Objekte länger als ein Jahr gehalten werden. Sollten Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden, dann werden diese mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Unter diese Regel fallen aber nicht Fonds oder Zertifikate, die auf Edelmetalle setzen, sondern nur physische Objekte. Daher sollte man überlegen, ob man sich statt eines Gold-Fonds nicht Goldmünzen oder -barren zulegt. (lu)

Fragen zur Abgeltungssteuer?

Wen noch Fragen zur Abgeltungssteuer umtreiben, dem stehen zwei Experten unserer kostenlosen Hotline zur Seite. Der Service ist offen für alle registrierten Mitglieder medizinischer Fachkreise. Zum Forum "Abgeltungssteuer" »

Schlagworte:
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weniger Rezidive

Hustenstiller lindert Agitation bei Alzheimer

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“

KBV-Chef Dr. Andreas Gassen forderte am Mittwoch beim Gesundheitskongress des Westens unter anderem, die dringend notwendige Entbudgetierung der niedergelassenen Haus- und Fachärzte müsse von einer „intelligenten“ Gebührenordnung flankiert werden.

© WISO/Schmidt-Dominé

Gesundheitskongress des Westens

KBV-Chef Gassen fordert: Vergütungsreform muss die Patienten einbeziehen