Vereinsarbeit: 500 Euro im Jahr sind steuerfrei

Viele Ärzte sind auch in Vereinen, etwa dem örtlichen Roten Kreuz, aktiv. Wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit Geld erhält, kann dafür eine steuerfreie Pauschale nutzen.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:

Zunächst sollte es ein Steuerfreibetrag von 300 Euro jährlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten sein. Das war dem Gesetzgeber jedoch zu teuer, obwohl davon nur diejenigen profitieren konnten, die überhaupt Steuern zu zahlen haben. An die Stelle des Freibetrages ist eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro jährlich getreten.

Was wie eine deutliche Anhebung aussieht, ist allerdings von einer wesentlichen Einschränkung betroffen: Während der Freibetrag von 300 Euro beim Nachweis bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten jedem gewährt werden sollte, hängt die Inanspruchnahme der nunmehr geltenden steuerfreien Pauschale von 500 Euro davon ab, dass mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Obolus an die Ehrenamtlichen geflossen ist.

Der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz liest sich - vereinfacht dargestellt - so: Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die unter anderem für gemeinnützige Vereine ausgeübt werden, und zwar bis zu 500 Euro im Jahr. Davon betroffen kann jedes ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied sein: vom Vorstandsvorsitzenden bis zum Kassierer und Kassenprüfer, von der Vereinsbuchhalterin bis zur Reinigungskraft.

"Nebenberuflich" in einem Verein tätig sein kann nicht nur jemand, der einen Hauptberuf hat. Auch Arbeitslose, Hausfrauen, Studenten und Rentner können von der neuen Pauschale profitieren. Stets unterstellt, dass bis zu 41,66 Euro pro Monat (das macht 500 Euro im Jahr) in deren Geldbörsen fließen. Es versteht sich, dass die weitere Bedingung für die Anerkennung der Nebenberuflichkeit, ein wöchentlicher Aufwand von bis zu 13 Stunden für die Tätigkeit, bei diesem Betrag kein Thema ist.

Der Verein muss mindestens 500 Euro im Jahr an das Mitglied zahlen.

Wichtig: Wer seinem Verein Gutes tun will, der kann das für seine Tätigkeit empfangene Geld durchaus wieder zurückspenden. Er erhält dafür eine Spendenquittung, die er gegebenenfalls steuerwirksam einsetzen kann. So profitieren beide von der Neuregelung.

Bedingung dafür ist allerdings, dass der Verein finanziell überhaupt in der Lage war, die entsprechenden Beträge für die Ehrenamtlichen aufzuwenden. Vorsicht ist deshalb in den Fällen geboten, in denen ein vermögensloser Verein nur pro forma zahlt - und der Empfänger darauf sogleich gegen Ausstellung einer Spendenquittung verzichtet.

Außerdem: Bei den Zahlungen an die Ehrenamtlichen muss es sich um eine "Gegenleistung für geleistete Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke" des Vereins oder der Organisation handeln. Und sie müssen "angemessen" sein, also in einem vertretbaren Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen.

Wer darf die Ehrenamtspauschale nutzen? Die Tätigkeit muss zur "Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst und im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Körperschaften" (etwa Vereine) ausgeübt werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Berufsgenossenschaften, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Innungen, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern, die Amtskirchen, Universitäten und Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden.

Schlagworte:
Mehr zum Thema

apoBank-Analyse

Frauen haben bei Praxisgründungen die Nase vorn

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Lesetipps
Der Patient wird auf eine C287Y-Mutation im HFE-Gen untersucht. Das Ergebnis, eine homozygote Mutation, bestätigt die Verdachtsdiagnose: Der Patient leidet an einer Hämochromatose.

© hh5800 / Getty Images / iStock

Häufige Erbkrankheit übersehen

Bei dieser „rheumatoiden Arthritis“ mussten DMARD versagen