Kein Rücktritt von geschlossenem Immobilienfonds

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LUXEMBURG (mwo). Wer anlässlich eines Vertreterbesuchs einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt, kann dies nicht nach den Regeln für Haustürgeschäfte widerrufen. Diese Ansicht hat jedenfalls die einflussreiche Rechtsgutachterin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Verica Trstenjak, am Donnerstag in Luxemburg vertreten.

Das Urteil wird für den kommenden Winter erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den meisten Fällen.

Generalanwältin Trstenjak wertete den Fonds-Beitritt zwar als Verbrauchergeschäft, dennoch sei die Richtlinie nicht anwendbar. Denn auch die anderen Gesellschafter seien Verbraucher. Daher fehle ein unternehmerisches Gegenüber, demgegenüber ein Widerruf möglich ist.

Az.: C-215/08

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