Verbraucherinsolvenz: Frist beachten!
KARLSRUHE (bü). Ist einem Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt worden, weil er neue Schulden angehäuft hatte, so darf er nach Ablauf von drei Jahren erneut einen Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshofs entschieden.
Az.: IX ZB 257/09