Folge 11

Beim Haus stellen sich Fragen über Fragen

Das gemeinsame Haus kann zu einem zentralen und teuren Streitpunkt bei Ehescheidungen werden.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Der Traum vom gemeinsamen Haus kann im Scheidungsfall schnell zum Albtraum werden.

Der Traum vom gemeinsamen Haus kann im Scheidungsfall schnell zum Albtraum werden.

© momanuma / fotolia.com

  • Soll das Haus verkauft werden? Was ist, wenn nicht?
  • Wer übernimmt das Haus?
  • Wer zahlt in Zukunft die Kosten?
  • Was ist dann mit dem Zugewinn und den restlichen Schulden?

Der wichtigste Rat zuerst: Versuchen Sie, Gerichtsprozesse zu vermeiden, denn meist sind es dann gleich mehrere - mit hohen Streitwerten in mehreren Instanzen.

Alle Probleme lassen sich lösen. Es gibt mehrere Optionen. Die Immobilie bleibt im gemeinsamen Eigentum, man einigt sich über die zukünftige Nutzung (wer wohnt darin?), wie viel Miete wird von dem zukünftigen Bewohner gezahlt, darf auch ein neuer Partner darin wohnen?

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil an dem Haus verkauft. Meist bietet sich dieser Weg an, wenn der im Haus gebliebene Gatte Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns hat, sodass er dann kein größeres Kapital aufbringen muss. Diese Lösung sollte auf jeden Fall mit dem Steuerberater besprochen werden, da steuerliche Nachteile nicht ausgeschlossen werden können.

Kommt keine Einigung zustande, sollte die Immobilie veräußert und der Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten geteilt werden. Dabei spielen Banken eine große Rolle. Es ist nicht nur die Restschuld an die Bank zu zahlen, sondern meist auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die schnell fünfstellige Beträge erreicht.

Können sich die Eheleute nicht einigen, muss eine Teilungsversteigerung eingeleitet werden. Hierzu muss eine der beiden Parteien bei Gericht Antrag auf die Versteigerung des Grundstücks stellen.

Kauft ein Ehegatte dem anderen dessen Grundstücksteil ab oder haben die Parteien das Haus gemeinsam an einen Dritten verkauft, sollten bei der Schlussabrechnung immer auch die Ansprüche auf den Zugewinnausgleich in die gesamte Angelegenheit mit einbezogen werden. Praktisch sieht dies wie folgt aus:

Glossar

Vorfälligkeitsentschädigung: Die Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet den Schadenersatzanspruch der Bank, sofern der Bank durch eine vorzeitige Kündigung des Kredites ein finanzieller Schaden entsteht.

Mann und Frau gehört ein Haus im Miteigentum je zur Hälfte. Das Haus hat einen Wert in Höhe von 700 000 Euro, die Frau möchte es übernehmen. Der Wert des Hausanteils des Mannes entspricht (zufällig) der Höhe des Zugewinnausgleichsbetrages, den er an die Frau zu zahlen hat. Sie muss daher an den Mann nichts zahlen.

Wenn aber die Eheleute das Haus an einen Dritten verkaufen, würde der Ehemann 350 000 Euro erhalten, müsste aber diesen Betrag gleich wieder an seine Ehefrau auszahlen, weil sie neben dem eigenen Verkaufserlös auch noch Anspruch auf Zugewinn hat. Insgesamt würde sie dann 700 0000 Euro erhalten (350000 Euro aus dem Zugewinn und 350 000 Euro aus dem Verkauf des Hauses).

Gelingt all das nicht, lässt sich eine Versteigerung wohl kaum vermeiden. Der meist niedrigere Erlös wird dann zwischen den Parteien zunächst hälftig geteilt. Kann man sich auch in dieser Hinsicht nicht einigen, müsste sogar noch ein selbstständiger Rechtsstreit über die Erlösverteilung geführt werden.

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