Rente mit 67 gilt auch für Freiberufler

Seit ersten Januar steigt das Renteneintrittsalter. Was viele nicht wussten: Die Regel gilt auch für Freiberufler wie etwa Ärzte - nämlich bei der Altersvorsorge. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Rechtsanwalts geurteilt.

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Metaller-Streikt gegen die Rente mit 67: Gebracht hat er nichts. Schlimmer noch: Die Regel trifft auch Freiberufler

Metaller-Streikt gegen die Rente mit 67: Gebracht hat er nichts. Schlimmer noch: Die Regel trifft auch Freiberufler

© dpa

KOBLENZ (mwo). Auch Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte müssen länger arbeiten. Mit einem Urteil bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für Rechtsanwälte von 65 auf 67 Jahre.

Wegen der gestiegenen Lebenserwartung wird das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit in Stufen von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten sind allerdings in der Regel nicht gesetzlich, sondern bei berufsständischen Versorgungswerken versichert. Auch hier besteht entsprechender Handlungsbedarf.

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in Berlin liegt die Lebenserwartung der Mitglieder der Versorgungswerke sogar vier Jahre über dem Bevölkerungsdurchschnitt.

Versorgungswerke haben Rentenalter angehoben

Wie zahlreiche andere Versorgungswerke auch hat daher das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern entschieden, das Renteneintrittsalter ebenfalls auf 67 Jahre anzuheben.

Konkret wird der Beginn der Rentenzahlungen für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um einen Monat hinausgeschoben, so dass 1972 oder später geborene Anwälte erst mit 67 ihre Rentenzahlungen bekommen.

Dagegen klagte ein angestellter Rechtsanwalt. 1961 geboren, wird er erst mit 66 Jahren und einem Monat Leistungen des Versorgungswerks bekommen.

Dies sei zwar ein deutlicher Eingriff in die erworbenen Rentenanwartschaften, befand das OVG. Doch sei die Anhebung der Regelaltersgrenze zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken diene.

Denn sie sichere die Stabilität des Versorgungswerks, dem ohne diesen Schritt "eine finanzielle Schieflage" drohe. Durch die stufenweise Anhebung des Renteneintritts bleibe der Vertrauensschutz ausreichend gewahrt.

Az.: 6 C 11098/11

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